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§ 147 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 147 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. 2Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.
Zitierungen von § 147 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 SAG Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung. (4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ...
Zitat in folgenden Normen
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 RStruktFG Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger (vom 26.06.2021)
... Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... an Anteilsinhaber und Gläubiger Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... als Gesamtschuldner. Ein Anspruch gegen den Restrukturierungsfonds nach den §§ 146 und 147 oder gegen den einheitlichen Abwicklungsfonds besteht nicht. (3) Ansprüche nach ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... (3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 wird die Bewertung nach § 146 vorgenommen und § 147 findet Anwendung. (4) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen ...
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