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Änderung § 12f RStruktFG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12f RStruktFG, alle Änderungen durch Artikel 3 BRRDUG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des RStruktFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12f RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12f RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge


vorherige Änderung

 


(1) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln.

(2) 1 Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(3) 1 Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. 2 § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 4 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 5 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)