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Änderung § 12a RStruktFG vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 12a RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds


vorherige Änderung

 


(1) Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.

(2) 1 Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht werden. 2 Zur Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. 3 Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. 4 Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und liquide angesehen werden.

(3) 1 Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres. 2 Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt die für die Berechnung der Zielausstattung erforderlichen Informationen, insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. 3 Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Institute die Informationen der ihm angehörenden Institute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)