Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. 2Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. 3Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Rechtsprechung zu § 825 ZPO
98 Entscheidungen zu § 825 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung ...
- BGH, 16.05.2013 - IX ZR 204/11
Versteigerung gepfändeter Gegenstände durch einen Dritten: Anspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 29.11.2011 - 12 U 85/10
Verwertung einer Kunstsammlung in der Zwangsvollstreckung: Bereicherungsanspruch ...
- OLG Stuttgart, 29.11.2011 - 12 U 85/10
- LG Regensburg, 24.10.2017 - 64 T 323/17
Notveräußerung von Grundstücken grundsätzlich zulässig
- BGH, 20.12.2006 - VII ZB 88/06
Einstellung einer im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ...
- BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24
Zum selben Verfahren:
- AG Wolfratshausen, 22.05.2023 - 1 M 17/23
Elektronisches Dokument, Rechtsschutzbedürfnis, Schätzung des ...
- AG Wolfratshausen, 22.05.2023 - 1 M 17/23
- LG Kiel, 14.08.2020 - 7 KLs 6/17
Verkauf von beschlagnahmten Tieren: Kieler Staatsanwältin vom Vorwurf der ...
- BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86
Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung ...
Querverweise
Auf § 825 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 817a (Mindestgebot)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)