Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) 1Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
1. | Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, | |
2. | Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, | |
3. | Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder | |
4. | landwirtschaftliche Erzeugnisse |
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 813 ZPO
58 Entscheidungen zu § 813 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Augsburg, 08.06.2012 - 1 M 11147/12
Zwangsvollstreckung: Schätzung gepfändeter Sachen durch einen Sachverständigen; ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16
Zwangvollstreckung: Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren ...
- VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
- BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22
Hinreichende Bestimmtheit eines auf Herausgabe von Informationen gerichteten ...
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 12 U 42/19
Fehlende Anfechtungsberechtigung eines Gläubigers bei unzulänglichem ...
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
- VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
- BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
Projektunterlagen - Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines ...
- OLG Hamm, 10.11.2021 - 11 U 7/21
Prozessvollmacht; Amtshaftung; Zwangsversteigerung; gepfändetes Fahrzeug; ...
- AG Berlin-Schöneberg, 11.06.2008 - 31 M 8013/08
Querverweise
Auf § 813 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 295 (Unpfändbarkeit von Sachen)