Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
§ 808Pfändung beim Schuldner
§ 809Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811Unpfändbare Sachen und Tiere
§ 811aAustauschpfändung
§ 811bVorläufige Austauschpfändung
§ 811cVorwegpfändung
§ 811d(weggefallen)
§ 812(weggefallen)
§ 813Schätzung
§ 813a(weggefallen)
§ 813b(weggefallen)
§ 814Öffentliche Versteigerung
§ 815Gepfändetes Geld
§ 816Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817Zuschlag und Ablieferung
§ 817aMindestgebot
§ 818Einstellung der Versteigerung
§ 819Wirkung des Erlösempfanges
§ 820(weggefallen)
§ 821Verwertung von Wertpapieren
§ 822Umschreibung von Namenspapieren
§ 823Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825Andere Verwertungsart
§ 826Anschlusspfändung
§ 827Verfahren bei mehrfacher Pfändung
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Rechtsprechung zu § 822 ZPO
Entscheidung zu § 822 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 30.05.2012 - 5 Ta 33/12
Kostenansatz in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren