Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
1. | als Versteigerung vor Ort oder | |
2. | als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform |
erfolgen.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
1. | den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, | |
2. | die Versteigerungsplattform, | |
3. | die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, | |
4. | Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, | |
5. | die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, | |
6. | die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, | |
7. | das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. |
2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Amtliche Anmerkung anläßlich der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202):§ 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2019 | Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften | 21.06.2019 | |
05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 814 ZPO
31 Entscheidungen zu § 814 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2018 - V ZB 241/17
Anwendbarkeit des § 111l StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung auf ...
Zum selben Verfahren:
- LG Regensburg, 24.10.2017 - 64 T 323/17
Notveräußerung von Grundstücken grundsätzlich zulässig
- LG Regensburg, 24.10.2017 - 64 T 323/17
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur ...
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13
Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer ...
- AG Hünfeld, 11.05.2005 - 2 M 364/05
- BFH, 23.07.1998 - VII R 143/97
Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers
- OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 19 U 100/04
Internationale Zuständigkeit für Honorarforderung eines Anwalts gegen Mandanten ...
- OLG Köln, 22.01.1996 - 2 W 9/96
Bewertung der Pfändung des Obergeschosses eines Hauses als Pfändung einer ...
- BGH, 09.04.1953 - III ZR 45/52
Begriff der Kostbarkeit
Querverweise
Auf § 814 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)
Redaktionelle Querverweise zu § 814 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 450 I (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1233 II (Ausführung des Verkaufs)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111l V (Mitteilungen) (zu §§ 814 ff)