Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. | innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, | |||
2. | außerhalb geschlossener Ortschaften | |||
a) | für | |||
aa) | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, | |||
bb) | Personenkraftwagen mit Anhänger, | |||
cc) | Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie | |||
dd) | Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, | |||
80 km/h, | ||||
b) | für | |||
aa) | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, | |||
bb) | alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie | |||
cc) | Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, | |||
60 km/h, | ||||
c) | 1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. 2Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. |
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 3 StVO
4.105 Entscheidungen zu § 3 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.08.2024 - 7 U 58/23
- OLG Saarbrücken, 23.08.2024 - 3 U 33/23
- OLG Hamm, 02.07.2024 - 7 U 74/23
- OLG Schleswig, 01.10.2024 - 7 U 145/23
Zur Haftungsquote eines Linksabbiegers bei der Kollision mit einem überholenden ...
- OLG Köln, 27.08.2024 - 3 U 81/23
Unangeschnallte Frau soll 270.000 Euro zahlen
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm ...
- AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2024 - 13 S 1001/23
Fahrtenbuchanordnung nach Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; ...
- VG Baden-Württemberg, 06.08.2024 - 13 S 1001/23
VwGO, StVZO
- OLG Hamm, 27.02.2024 - 7 U 120/22
Bus, Schulbus, Kind, Vorbeifahren, Gefährdungsausschluss, Schmerzensgeldbemessung
§ 3 StVO in Nachschlagewerken
- § 3 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschwindigkeit (Straßenverkehr)
Querverweise
Auf § 3 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 40 (Gefahrzeichen)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 StVO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 d) (Gefährdung des Straßenverkehrs)