Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. | unverzüglich zu halten, | ||
2. | den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, | ||
3. | sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, | ||
4. | Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), | ||
5. | anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten | ||
a) | anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und | ||
b) | auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen, | ||
6. | a) | so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder | |
b) | eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, | ||
7. | 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten. |
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 34 StVO
95 Entscheidungen zu § 34 StVO in unserer Datenbank:
- KG, 29.06.2015 - 4 VAs 18/15
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das ...
- LSG Hamburg, 13.01.2021 - L 2 U 51/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Zugunstenverfahren - Verletztenrente - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Hamburg, 25.10.2019 - S 40 U 87/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - ...
- SG Hamburg, 25.10.2019 - S 40 U 87/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - L 3 U 134/19
Arbeitswegeunfall; Abweg; private Verrichtung; Handlungstendenz; Unterbrechung ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2020 - L 3 U 83/16
Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Posttraumatische Belastungsstörung; Gespräch ...
- BGH, 07.07.2022 - 4 StR 508/21
Revisionsbegründung (Begründungsanforderungen); Computerbetrug (mehrere ...
- VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf ...
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 34/17
Tatbestand der Verunreinigung bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem ...
- OLG Celle, 25.04.2019 - 8 U 210/18
Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls; Ersatz anteiliger ...
- SG Wiesbaden, 19.01.2007 - S 1 U 86/06
Gesetzliche Unfallversicherung; Wegeunfall; innerer Zusammenhang; keine ...
§ 34 StVO in Nachschlagewerken
- § 34 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung
Querverweise
Auf § 34 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 StVO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)