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Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen

1

2

3

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1

Zeichen 201

Andreaskreuz

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m

nicht parken.

4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

Erläuterung

Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.

2

Zeichen 205

Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Erläuterung

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

2.1

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

2.2

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3

Zeichen 206

Halt. Vorfahrt gewähren.

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

3.1

Erläuterung

Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

3.2

Ge- oder Verbot

Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es:

Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

Zu 2
und 3

Erläuterung

Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.

4

Zeichen 208

Vorrang des Gegenverkehrs

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.

Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5 bis 7

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Erläuterung

Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.

5

Zeichen 209

Rechts

6

Zeichen 211

Hier rechts

7

Zeichen 214

Geradeaus oder rechts

8

Zeichen 215

Kreisverkehr

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.

9

Zeichen 220

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.

Erläuterung

Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

9.1

Ge- oder Verbot

Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.

Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt

10

Zeichen 222

Rechts vorbei

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

Erläuterung

"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Zu 11
bis 13

Erläuterung

Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

11

Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren

Ge- oder Verbot

Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

11.1

Erläuterung

Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

12

Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Ge- oder Verbot

Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.

13

Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen

Ge- oder Verbot

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14

Zeichen 224

Haltestelle

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.

15

Zeichen 229

Taxenstand

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.

Erläuterung

Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

15.1

Zeichen 230

Ladebereich

Ge- oder Verbot

1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig.

2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Erläuterung

Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.

Abschnitt 5 Sonderwege

16

Zeichen 237

Radweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

17

Zeichen 238

Reitweg

Ge- oder Verbot

1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.

18

Zeichen 239

Gehweg

Ge- oder Verbot

1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.

2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

19

Zeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

20

Zeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg

Ge- oder Verbot

1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).

2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.

3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.

4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.

5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

21

Zeichen 242.1

Beginn einer Fußgängerzone

Ge- oder Verbot

1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.

2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22

Zeichen 242.2

Ende einer Fußgängerzone

23

Zeichen 244.1

Beginn einer Fahrradstraße

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.

2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

24

Zeichen 244.2

Ende einer Fahrradstraße

24.1

Zeichen 244.3

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.

2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

24.2

Zeichen 244.4

Ende einer Fahrradzone

25

Zeichen 245

Bussonderfahrstreifen

Ge- oder Verbot

1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.

2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.

4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.

25.1

Ge- oder Verbot

Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.

Abschnitt 6 Verkehrsverbote

26

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.

Erläuterung

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.

2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

27

Ge- oder Verbot

Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t", angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.

27.1

Ge- oder Verbot

Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.

28

Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Ge- oder Verbot

1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.

2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.

29

Zeichen 251

Verbot für Kraftwagen

Ge- oder Verbot

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30

Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Ge- oder Verbot

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.

Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

30.1

Ge- oder Verbot

Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt.

2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.

3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

Erläuterung

Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

31

Zeichen 254

Verbot für Radverkehr

Ge- oder Verbot

Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

32

Zeichen 255

Verbot für Krafträder

Ge- oder Verbot

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

33

Zeichen 259

Verbot für Fußgänger

Ge- oder Verbot

Verbot für den Fußgängerverkehr

34

Zeichen 260

Verbot für Kraftfahrzeuge

Ge- oder Verbot

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

35

Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Ge- oder Verbot

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

zu 36

bis 40

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.

Erläuterung

Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

36

Zeichen 262

Tatsächliche Masse

Ge- oder Verbot

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

37

Zeichen 263

Tatsächliche Achslast

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

38

Zeichen 264

Tatsächliche Breite

Erläuterung

Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

39

Zeichen 265

Tatsächliche Höhe

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

40

Zeichen 266

Tatsächliche Länge

Ge- oder Verbot

Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

41

Zeichen 267

Verbot der Einfahrt

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

Erläuterung

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

41.1

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

42

Zeichen 268

Schneeketten vorgeschrieben

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren.

43

Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wassergefährdender Ladung nicht benutzen.

44

Zeichen 270.1

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

Ge- oder Verbot

1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.

2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein.

3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.

Erläuterung

Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f.

45

Zeichen 270.2

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone

46

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ge- oder Verbot

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47

Zeichen 272

Verbot des Wendens

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

48

Zeichen 273

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

Ge- oder Verbot

Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

49

Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.

3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

49.1

Ge- oder Verbot

Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

50

Zeichen 274.1

Beginn einer Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung

Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

51

Zeichen 274.2

Ende einer Tempo 30-Zone

52

Zeichen 275

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Zu 53, 54 und 54.4

Ge- oder Verbot

Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

53

Zeichen 276

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

54

Zeichen 277

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Ge- oder Verbot

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

54.1

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.

54.2

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.

54.3

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.

54.4

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

55

Erläuterung

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

56

Zeichen 278

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

57

Zeichen 279

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

58

Zeichen 280

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art

59

Zeichen 281

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

59.1

Zeichen 281.1

Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

60

Zeichen 282

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote

61

Ge- oder Verbot

1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Erläuterung

Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.

62

Zeichen 283

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

62.1

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.

62.2

Ge- oder Verbot

Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63

Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

63.1

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.2

Ge- oder Verbot

Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.3

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

63.4

Ge- oder Verbot

1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

63.5

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

63.6

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

64

Zeichen 290.1

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.

4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

64.1

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

64.2

Ge- oder Verbot

Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

65

Zeichen 290.2

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Abschnitt 9 Markierungen

66

Zeichen 293

Fußgängerüberweg

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.

67

Zeichen 294

Haltlinie

Ge- oder Verbot

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an:

Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68

Zeichen 295

Fahrstreifenbegrenzung, Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen

Ge- oder Verbot

1.

a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.

b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.

c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.

d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

2.

a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.

b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.

c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3.

a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.

b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.

c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.

Erläuterung

1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.

2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

69

Zeichen 296

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70

Zeichen 297

Pfeilmarkierungen

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).

Erläuterung

Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71

Zeichen 297.1

Vorankündigungspfeil

Erläuterung

Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72

Zeichen 298

Sperrfläche

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

73

Zeichen 299

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

Erläuterung

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74

Parkflächenmarkierung

Ge- oder Verbot

Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

Erläuterung

Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

Fassung aufgrund der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024 (BGBl. I Nr. 299), in Kraft getreten am 11.10.2024.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.10.2024
Änderung
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Änderung
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften02.10.2024BGBl. I Nr. 299
28.04.2020
Änderung
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Änderung
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften20.04.2020BGBl. I S. 814
19.10.2017
Änderung
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Änderung
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften06.10.2017BGBl. I S. 3549
26.09.2015
Änderung
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Änderung
Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften15.09.2015BGBl. I S. 1573

Querverweise

Auf Anlage 2 StVO verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 12 (Halten und Parken)
        § 35 (Sonderrechte)
     
      II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 41 (Vorschriftzeichen)
     
      III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 52 (Übergangs- und Anwendungsbestimmungen)
Was ist das?

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