Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 60 BetrVG
101 Entscheidungen zu § 60 BetrVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07
Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 08.11.1990 - 7 TaBV 4/90
Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wahlberechtigung ; Praktikanten; Studenten; ...
- LAG Berlin, 08.11.1990 - 7 TaBV 4/90
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 26 Sa 667/13
Tarifvertraglicher Kündigungsschutz eines Auszubildenden (Wahlbewerber) während ...
- LAG Hamburg, 30.01.1996 - 3 TaBV 1/95
Beschwerdekammer; Wahlberechtigte Arbeitnehmer; Wählbare Arbeitnehmer; ...
- VG Frankfurt/Main, 03.06.2013 - 23 K 1165/13
Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei außergewöhnlicher Kündigung mit ...
- LAG Hamm, 11.10.1989 - 3 TaBV 62/89
Anfechtung; Wahl; Jugendvertretung; Auszubildendenvertretung; Auszubildende; ...
- BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb
Querverweise
Auf § 60 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 39 (Sprechstunden)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
§ 62 (Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung)
§ 63 (Wahlvorschriften)
§ 66 (Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats)
§ 67 (Teilnahme an Betriebsratssitzungen)
§ 68 (Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen)
§ 69 (Sprechstunden)
§ 70 (Allgemeine Aufgaben)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 72 (Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a (Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)