Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Dritter Abschnitt - Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 73a - 73b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 73b BetrVG
3 Entscheidungen zu § 73b BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 17.10.2006 - 2 TaBV 45/05
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und ...
- BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03
Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung
- BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08
Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung