Betriebsverfassungsgesetz
Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (§§ 114 - 118) |
Erster Abschnitt - Seeschifffahrt (§§ 114 - 116) |
(1) Auf Seeschifffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) 1Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschifffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 2Ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondenzreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt.
(3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe.
(4) 1Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. 2Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschifffahrtsunternehmens.
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschifffahrtsunternehmen gebildet.
(6) 1Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des Kapitäns. 2Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 114 BetrVG
27 Entscheidungen zu § 114 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 29.05.2024 - 2 AZR 325/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Stilllegung
- BAG, 29.05.2024 - 2 AZR 313/22
Zuständigkeit deutscher Gerichte - Anwendbarkeit deutschen Rechts - ...
- LAG Hamburg, 29.03.2022 - 4 TaBV 6/21
Nichtigkeit - Schiff unter fremder Flagge - Seebetriebsrat - Wahl - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19
Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19
Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 227/19
Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung
- BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 175/19
Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung
- BAG, 26.09.1978 - 1 AZR 480/76
Seeschiffahrtsunternehmen - Sitz im Inland - Bereedern eines Schiffes - Deutsche ...
- LAG Schleswig-Holstein, 07.05.1998 - 4 TaBV 34/97
Einordnung von Kapitänen auf Schiffen als leitenden Angestellte
Querverweise
Auf § 114 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Schlußbestimmungen
- § 24 (Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs)