Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) 1Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. 2Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
1. | das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes, | |
2. | wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt, | |
3. | das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind, | |
4. | der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder | |
5. | der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist. |
3Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. 4Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3) 1Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. 2Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1597a BGB
70 Entscheidungen zu § 1597a BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur ...
- VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18
Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
- VG München, 19.12.2019 - M 24 K 18.2412
Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung
- OLG Celle, 16.02.2022 - 21 W 5/21
Berichtigung eines Geburtseintrags; Anerkennung einer Vaterschaft; Aussetzung ...
- VGH Bayern, 07.09.2021 - 19 CS 21.1772
Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft durch nigerianischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 14.06.2021 - B 6 S 20.989
Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung
- VG Bayreuth, 14.06.2021 - B 6 S 20.989
- KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23
Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 S 68.19
Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung; Aussetzung der Beurkundung
- KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen ...
Querverweise
Auf § 1597a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 85a (Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)