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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
Gliederung
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§ 1595
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 1595 BGB

218 Entscheidungen zu § 1595 BGB in unserer Datenbank:

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§ 1595 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1595 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1597a (Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)
            § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf)
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
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