Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) 1Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 3Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
01.06.2008 | Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft | 13.03.2008 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren | 26.03.2008 | |
30.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern | 23.04.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1600b BGB
300 Entscheidungen zu § 1600b BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Witten, 07.12.2017 - 23 F 85/17
- OLG Hamm, 16.03.2018 - 12 UF 12/18
Vaterschaftsanfechtung - Fristbeginn
- OLG Hamm, 09.05.2018 - 12 UF 12/18
Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft
- OLG Hamm, 25.02.2020 - 12 UF 12/18
Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.05.2024 - XII ZB 358/22
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des ...
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
- OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsmittelfrist bei Tod des feststellenden ...
§ 1600b BGB in Nachschlagewerken
- § 1600b BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vaterschaftsanfechtung
Querverweise
Auf § 1600b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1600b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu § 1600b III)