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Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).


Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 KWG § 1, § 2c, § 8, § 8b, § 24, § 31, § 33, § 44b, § 49, § 53b, § 53e, § 56, § 64k (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach § 64j folgende Angabe eingefügt:

„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie".

2.
§ 1 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert."

3.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „hat" das Wort „er" durch die Wörter „der interessierte Erwerber" und die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Anzeigepflichtige" durch die Wörter „interessierte Erwerber" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird aufgehoben.

ee)
Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „Anzeigepflichtige" durch die Wörter „interessierte Erwerber" ersetzt.

ff)
Im bisherigen Satz 6 wird nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „schriftlich" eingefügt.

gg)
Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt."

hh)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

1.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

2.
eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2002 über die Rückversicherung oder der Bankenrichtlinie unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist."

c)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1" durch die Wörter „des Beurteilungszeitraums" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Bankenrichtlinie, der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;".

ccc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ddd)
Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

„4.
der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;

5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder

6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Instituts gestellt werden."

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."

cc)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat."

dd)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „diese Person oder Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter „der Anzeigepflichtige" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 1b wird aufgehoben.

e)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

bbb)
In der Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen."

dd)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In den Fällen des Satzes 1" durch die Wörter „Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus" ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus" gestrichen und vor dem Wort „Treuhänder" das Wort „einen" durch das Wort „den" ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

ff)
Der bisherige Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor."

f)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3, in Satz 1 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich" wird das Wort „schriftlich" eingefügt.

h)
Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.

4.
In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAWVerwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2.
ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

3.
eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist."

5.
§ 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „In den Fällen des" wird die Angabe „§ 8d Abs. 2," eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen."

6.
In § 24 Abs. 1 Nr. 10 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

7.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3 und 4" durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat."

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „und § 13b Abs. 3 und 4" durch die Angabe „, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,".

8.
In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Satzteil „; § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend" gestrichen.

9.
In § 44b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6" ersetzt.

10.
In § 49 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a und 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

11.
In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,".

12.
§ 53e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben und Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben."

13.
§ 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 1 Satz 1, 6 oder 7" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" ersetzt und das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2c Abs. 1 Satz 4 oder" gestrichen.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4" durch die Angabe „§ 2c Abs. 3 Satz 1 oder 4" ersetzt.

14.
Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt:

„§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 VAG § 7a, § 12c, § 80, § 83, § 89a, § 104, § 104l, § 104q, § 110a, § 111f, § 121a, § 123e (neu), § 144

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort „Finanzkonglomeraten" die Wörter „und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen" eingefügt.

b)
Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie".

2.
§ 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend."

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert."

3.
In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in der auf Nummer 5 folgenden Nummer die Gliederungsangabe „5." durch die Gliederungsangabe „6." ersetzt.

4.
In § 80 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln."

5.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5a wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6" ersetzt.

b)
In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2" ersetzt.

6.
§ 89a wird wie folgt gefasst:

„§ 89a Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

7.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen hat und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben."

bb)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen."

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die Aufsichtsbehörde dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens am 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang der weiteren Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle der Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

1.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

2.
eine nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/48/EG unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist."

c)
Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen kann, dass er über angemessene geschäftliche Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt und die Belange der Versicherten oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer ausreichend gewahrt sind; ferner gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz entsprechend,

2.
das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen, insbesondere nach den Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2002/12/EG und 2002/87/EG zu genügen oder das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigen kann,

3.
das Versicherungsunternehmen durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit nicht bereit ist,

4.
der künftige Geschäftleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist,

5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder

6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, insbesondere nicht in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen des Versicherungsunternehmens gerecht werden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entsprechen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die Erhöhung nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde zu erstatten."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder 2" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 6" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 3" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 7" und die Angabe „Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 und 2" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle einer Untersagung nach Satz 2 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt."

dd)
Die Sätze 5 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„Über die Maßnahmen nach Satz 2 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner."

ee)
In Satz 10 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Satzteil „für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch" gestrichen.

e)
Absatz 2a wird aufgehoben.

f)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „schriftlich" eingefügt.

g)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Umfang" das Wort „und" gestrichen, ein Komma eingefügt und nach dem Wort „Zeitpunkt" die Wörter „und Form" eingefügt.

8.
§ 104l Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „In den Fällen des" wird die Angabe „§ 104m Abs. 2," eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen."

9.
§ 104q Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind."

10.
In § 110a Abs. 4 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
von den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80 und 80a,".

11.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst:

„§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen".

b)
Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2.
ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

3.
eine natürliche oder juristische Person, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken."

12.
In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 64a," die Angabe „§ 80," eingefügt.

13.
Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt:

„§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

14.
§ 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6" ersetzt.

b)
In der Nummer 4 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1a Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.3.1 werden die Angabe „§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG" ersetzt und die Angabe „; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG" gestrichen.

b)
Die Nummer 1.1.3.3 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 1.1.3.4 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG" ersetzt.

d)
In Nummer 1.1.12.2 werden das Komma nach der Angabe „§ 26 KWG" sowie die Wörter „sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist" gestrichen.

e)
In Nummer 1.1.12.5 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.

f)
In Nummer 1.1.12.6 wird die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG" durch die Angabe „§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.

2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1.1 wird durch folgende Nummern 4.1.1 bis 4.1.1.2 ersetzt:

„4.1.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 2a InvG)
 
4.1.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG)
5.000 bis 100.000
4.1.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
5.000 bis 100.000".


 
b)
Nach der Nummer 4.2.2.2 werden folgende neue Nummern 4.2.3 bis 4.2.3.2 eingefügt:

„4.2.3Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)
 
4.2.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)
wie Nummer 4.1.1.1
4.2.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)
wie Nummer 4.1.1.2".


 
c)
Die bisherigen Nummern 4.2.3 bis 4.2.6 werden die Nummern 4.2.4 bis 4.2.7.

3.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Nummer 6.8 werden folgende neue Nummern 6.9 bis 6.9.3 eingefügt:

„6.9Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG)
 
6.9.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG)
5.000 bis 100.000
6.9.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG)
5.000 bis 100.000
6.9.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG)
1.500".


 
b)
Die bisherigen Nummern 6.9 bis 6.12. werden die Nummern 6.10 bis 6.13.


Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 InvG § 2, § 2a, § 7, § 7a, § 13, § 68a

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 4 bis 8" durch die Angabe „Satz 3 bis 9" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 7a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen" gestrichen.

5.
In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „34" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „34a Abs. 3" die Angabe „und 36" eingefügt.

6.
In § 68a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 BörsG § 7, § 42

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„An Warenbörsen, an denen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt wird, sind von der Handelsüberwachungsstelle auch Daten über die Abwicklung von Geschäften systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten, die nicht über die Börse geschlossen werden, aber über ein Abwicklungssystem der Börse oder ein externes Abwicklungssystem, das an die börslichen Systeme für den Börsenhandel oder die Börsengeschäftsabwicklung angeschlossen ist, abgewickelt werden und deren Gegenstand der Handel mit Energie oder Termingeschäfte in Bezug auf Energie sind; die Handelsüberwachungsstelle kann auf Basis dieser Daten notwendige Ermittlungen durchführen."

b)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 bis 3 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen."

2.
In § 42 Abs. 1 wird das Wort „Einführung" jeweils durch das Wort „Zulassung" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 6 ändert mWv. 18. März 2009 FGG § 145

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:

§ 145 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" sowie die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamFG § 375

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) wird wie folgt geändert:

§ 375 wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 11 wird die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7" durch die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7" ersetzt.

2.
In der Nummer 13 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9" durch die Angabe „§ 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 18. März 2009 8. FinDAGKostVÄndV Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2009.