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Änderung § 64k KWG vom 18.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BeteilRUG am 18. März 2009 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64k KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 64k KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie


vorherige Änderung

 


Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.