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Artikel 1 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes



Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b)
In der Angabe zu § 19 wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 21a Verordnungsermächtigung".

d)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten".

e)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Abwicklungsziele".

f)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort".

g)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Abzugsmöglichkeit".

h)
Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses".

i)
Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:

§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen".

j)
Folgende Angaben werden angefügt:

§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b)
Die Wörter „Dieses Gesetz gilt" werden durch die Wörter „Soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Inländische Unionszweigstellen."

3.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

b)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

c)
In Nummer 40 werden die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Abwicklungsbehörde" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „abhängig" die Wörter „von der Größe des Instituts," eingefügt und werden die Wörter „von der Art" durch die Wörter „der Art" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn es entweder ein global systemrelevantes Institut nach § 10f des Kreditwesengesetzes oder ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g des Kreditwesengesetzes ist oder wenn für dieses Institut keine vereinfachten Anforderungen gemäß den Kriterien nach § 19 Absatz 2 festgesetzt werden können."

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsichtsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank fest, welche Institute potentiell systemgefährdend sind, weil sie die Voraussetzungen der letzten Alternative von Satz 3 erfüllen."

d)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans."

7.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere nähere Bestimmungen zu den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen des Sanierungsplans, jeweils auch unter Berücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle und besonderer Geschäftsaktivitäten von Instituten,

2.
den Inhalt von vereinfachten Anforderungen an Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und

3.
die Anforderungen nach § 20, insbesondere

a)
zum Antrag auf Befreiung,

b)
zu den vom Institut und vom institutsbezogenen Sicherungssystem zu erfüllenden Voraussetzungen der Befreiung und

c)
zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zu den in § 19 Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht."

8.
In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Kalendertagen" ersetzt.

9.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Klumpenrisiken" ein Komma eingefügt.

b)
In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde" die Wörter „und der Abwicklungsbehörde" eingefügt und werden nach den Wörtern „erforderlich sind;" die Wörter „§ 78 Absatz 2 gilt entsprechend;" angefügt.

10.
In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Tagen" durch das Wort „Kalendertagen" ersetzt.

11.
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Kerngeschäftsbereiche" durch die Wörter „wesentliche Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „Kerngeschäftsbereiche" durch die Wörter „wesentlichen Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

12.
§ 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung" durch die Wörter „in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „übertragen" durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

13.
In § 42 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „übertragen" durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

14.
In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „gegenüber der Abwicklungsbehörde" die Wörter „, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" eingefügt.

15.
In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf konsolidierter Ebene" durch die Wörter „auf Einzelbasis" ersetzt.

16.
In § 57 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Kernbereichsgeschäfte" durch die Wörter „wesentliche Geschäftsaktivitäten" ersetzt.

17.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in Finanzkontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen oder für welche ein Gerichtsstand in einem Drittstaat besteht, vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die Gegenpartei

1.
anerkennt, dass die Bestimmungen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angewendet werden können und

2.
sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten einverstanden erklärt.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht

1.
für Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Januar 2016 begründet wurden, es sei denn, die betroffene Verbindlichkeit ist in eine Saldierungsvereinbarung einbezogen, welche auch nach dem 1. Januar 2016 begründete Verbindlichkeiten umfasst,

2.
für Finanzkontrakte oder Rahmenvereinbarungen, welche von oder mit den in § 84 Absatz 4 genannten Teilnehmern, Systembetreibern, zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschlossen werden.

(3) Übergeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes tragen dafür Sorge, dass deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Ausland die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, sofern die betroffenen Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung von einem gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird; § 10a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind übergeordnete Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gruppe, welche kein Institut sind.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 mittels Verwaltungsakts durchsetzen. Bei der Ausübung ihres Ermessens kann die Abwicklungsbehörde insbesondere die Besonderheiten des Geschäftsmodells, des betroffenen ausländischen Marktes, des betroffenen Vertragstyps und die Systemrelevanz sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, im Fall des Absatzes 3 des gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz im Inland berücksichtigen."

18.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Restrukturierungsfonds" durch die Wörter „Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Restrukturierungsfonds" durch die Wörter „Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

19.
In § 62 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „ist und" die Wörter „wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und" eingefügt.

20.
In § 63 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „übertragen" durch die Wörter „mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht" ersetzt.

21.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Abwicklungsziele

(1) Abwicklungsziele sind

1.
die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

2.
die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Finanzmarktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

3.
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

4.
der Schutz der unter das Einlagensicherungsgesetz fallenden Einleger und der unter das Anlegerentschädigungsgesetz fallenden Anleger;

5.
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(2) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen."

22.
In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Maßgabe von § 142" gestrichen und werden die Wörter „nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erheben" durch die Wörter „nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen" ersetzt.

23.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „neben" werden die Wörter „, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung" eingefügt.

bb)
Das Wort „Anordnungen" wird durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Abwicklungsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung eines Beschlusses des Ausschusses nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen; dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben dieses Beschlusses zugrunde zu legen. Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses. Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

(1b) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1a, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen."

d)
In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Gläubigerbeteiligung" die Angabe „nach § 90" und nach dem Wort „Kapitalinstrumente" die Angabe „nach § 89" eingefügt.

24.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „; Prüfungen vor Ort" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vor-Ort-Prüfungen" durch die Wörter „Prüfungen vor Ort" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;".

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen befugt, zu einer Prüfung vor Ort nach Absatz 1 Nummer 2 Geschäftsräume auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Bediensteten der Aufsichts- und der Abwicklungsbehörde oder von der Aufsichts- oder der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen dürfen die Geschäftsräume durchsuchen und Kopien und Auszüge aus Büchern und Aufzeichnungen anfertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich und angemessen ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(3) Die Durchsuchungen der Geschäftsräume dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Zuständig für die richterliche Anordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Für Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Strafprozessordnung entsprechend; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung der Geschäftsräume stattgefunden hat.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben."

25.
In § 79 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „ein Sicherungsrecht" das Wort „nicht" eingefügt und werden die Wörter „gesicherten Einlagen" durch die Wörter „gedeckten Einlagen" ersetzt.

26.
In § 84 Absatz 2 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Übertragungsanordnung" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.

27.
In § 89 Nummer 2 werden nach den Wörtern „herabgeschrieben wird" die Wörter „; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

28.
In § 90 Nummer 2 werden nach den Wörtern „herabgeschrieben wird" die Wörter „; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen" eingefügt.

29.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Wert" durch das Wort „Nettowert" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 2 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag zusammengefasst sind, für den vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann."

30.
In § 113 Absatz 1 werden nach dem Wort „Abwicklungsanordnung" die Wörter „; § 36a des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.

31.
In § 116 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Gesellschaft" durch die Wörter „des übertragenden Rechtsträgers" ersetzt.

32.
In § 128 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der Gesellschaft" durch die Wörter „des Brückeninstituts" ersetzt.

33.
§ 138 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.

34.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 142 Abzugsmöglichkeit".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch" durch die Wörter „Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt.

35.
§ 144 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

36.
In Teil 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses".

37.
§ 176 wird wie folgt gefasst:

§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere

1.
die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;

2.
die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;

3.
an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend."

38.
Die folgenden §§ 177 und 178 werden angefügt:

§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen.

(3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen
 
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Eingangsformel MaSanV 1)
... Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur ...

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908
Eingangsformel 21. BaFinBefugVÄndV
... Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...