Tools:
Update via:
Änderung § 41 SAG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 AbwMechG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 41 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung | |
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken in Bezug auf 1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Abwicklungspläne, 2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung zu übermittelnden Informationen oder 4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58. (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde 1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und 2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann. (3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU festgesetzten technischen Regulierungsstandards. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht. |
(5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al51647-0.htm