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§ 142 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 142 Abzugsmöglichkeit



Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:

1.
von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder

2.
von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.



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Frühere Fassungen von § 142 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuellvor 06.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 SAG Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
... 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen entstanden sind, soweit sie angemessen sind, nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden. (2) Wenn nach Einschätzung der ...
§ 111 SAG Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit (vom 28.12.2020)
... ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet. § 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den ...
§ 136 SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 30.12.2023)
... oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111; 6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142 ; 7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135. ...
§ 152f SAG Inhalt der Abwicklungsanordnung (vom 12.08.2022)
... (EU) 2021/23; 6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142 . (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende ...
§ 152g SAG Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne (vom 12.08.2022)
... §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort". g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Abzugsmöglichkeit".  ... vor Ort". g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Abzugsmöglichkeit". h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:  ... 22. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Maßgabe von § 142 " gestrichen und werden die Wörter „nach § 3d des ... b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8. 34. § 142 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 142 Abzugsmöglichkeit". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Absatz 2 ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... veröffentlichen" ersetzt. 23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes" ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... (EU) 2021/23; 6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der entsprechenden Anwendung des § 142 . (2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. § 152g ... §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung. § 152h ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Absatz 5 werden die Sätze 6 und 7 durch die folgenden Sätze ersetzt: „ § 142 Nummer 1 bleibt unberührt. Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz ...