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§ 176 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- 1.
- die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;
- 2.
- die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;
- 3.
- an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. 2Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
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Frühere Fassungen von § 176 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 176 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... „Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses". i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst: „§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; ... i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst: „ § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen". j) Folgende ... wie folgt gefasst: „Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses". 37. § 176 wird wie folgt gefasst: „§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; ... des Ausschusses". 37. § 176 wird wie folgt gefasst: „ § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen (1) Beschließt der ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... 8 Weitere Befugnisse Kapitel 1 Maßnahmen des Ausschusses § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen § 177 ...
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