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Cassationshof

[737] Cassationshof (Cassationsgericht, Cour de cassation), ein ursprünglich nur in Frankreich zu findender, später aber mit der französischen Gerichtsverfassung auch in anderen Ländern eingeführter Gerichtshof, welchem die höchste aufsehende Gewalt übertragen ist, um die Handhabung u. Auslegung der Gesetze zu überwachen. In Frankreich trat der C. seit 1791 an die Stelle des vormaligen Conseil privé du Roi, welches in Rechtssachen eine Art Nullitäts- u. Beschwerdeinstanz bildete u. dessen Mitglieder Maitres des réquêtes hießen. In seiner neueren Gestalt ist der C. keine eigentliche Instanz, indem derselbe, wenigstens der Regel nach, über die an ihn gebrachten Sachen nie selbst erkennt, sondern die rechtskräftigen Urtheile der anderen Gerichte auf Antrag nur aufhebt, um sie dem wiederholten Richterspruch anderer Behörden zu unterstellen. Der französische C. besteht aus 3 Abtheilungen, von denen jede nach einer Ordonnanz vom 15. Feb. 1815 mit einem Präsident u. 15 Räthen besetzt ist, nämlich: a) der Requetenkammer (Chambbre des réquetes); b) der Civilkammer (Chambre civile) u. c) der Criminalkammer (Chambre criminelle), u. erstreckt seine Wirksamkeit von Paris aus, wo er seinen Sitz hat, über das ganze Territorium Frankreichs. In der Regel erkennt jede Kammer für sich; nur ausnahmsweise treten die Mitglieder aller Kammern zu einem Plenum zusammen, in welchem dann sonst der Justizminister präsidirte, neuerdings aber ein erster Präsident den Vorsitz führt. Die Cassation kann nur bei letztinstanzlichen Erkenntnissen entweder von der Partei, die sich verletzt glaubt, od. von dem Generalprocurator bei dem C-e nachgesucht werden; doch bleibt eine von dem Letzteren, so wie eine bei Strafurtheilen von der Staatsbehörde (die hier nur im Interesse des Gesetzes auftreten kann) erlangte Cassation der Partei unschädlich, indem dann das cassirte Urtheil für die Parteien, bezüglich den durch das Strafurtheil Freigesprochenen immer gültig bleibt. Als Cassationsgründe gelten Incompetenz des Gerichts, Überschreitung der Amtsbefugniß, Nichtbeobachtung gewisser durch das Gesetz vorgeschriebener Förmlichkeiten (wenn nicht von dem verletzenden Gericht selbst in dieser Beziehung durch die vorher nachzusuchende Revision Abhülfe zu erlangen gewesen ist), inneren Widerspruch mehrere in derselben Sache letztinstanzlich ergangenen Urtheile u. Unvereinbarkeit des Erkenntnisses mit einem ausdrücklichen Gesetze (Contravention expresse à la loi). Bei Civilsachen geht das Cassationsgesuch (Pourvoi en cassation) zunächst an die Requetenkammer, welche über die Zulassung des Gesuchs zuvörderst einen Vorbescheid (Arrêt d'admission) zu fällen hat. Erst wenn diese Kammer das Gesuch für zulässig erkannt hat, gelangt die Sache an die Civilkammer, welche nunmehr definitiv über das Cassationsgesuch entscheidet. Bei Criminalsachen erkennt die strafrechtliche Kammer sofort ohne Vorbescheid. Die durchgesetzte Cassation hat nun aber nur die Wirkung, daß die Sache an ein anderes Gericht gleichen Ranges, als dasjenige, welches das cassirte Erkenntniß fällte, ist, zur nochmaligen Aburtheilung remittirt wird. Dies Gericht (Tribunal de renvoi genannt) hat dann, ohne daß es an de Gründe der Entscheidung des C-s gebunden wäre, entweder nur auf ein neues Plaidoyer der Parteien od. auch nach Befinden nach einem ganz neuen Verfahren die Sache nochmals zu entscheiden. Das Tribunal du renvoi kann daher die frühere Entscheidung nie wiederholen. Wird nun aber auch gegen diese Gutscheidung wieder Cassation eingewendet, u. cassirt der C., der dann in vereinigten Kammern zu entscheiden hat, das zweite Urtheil aus den nämlichen Gründen, so ist allerdings das dritte Gericht, dem nunmehr die Sache übertragen wird, nach einem Gesetz vom 1. April 1837, welches auch sonst mehrfache Vereinfachungen eingeführt hat, verpflichtet, bei der Beurtheilung des Rechtspunktes sich nach der Entscheidung des C-s zu richten. Außer diesen Cassationsentscheidungen ist übrigens dem C. auch noch die höchste Disciplinargewalt über das gesammte Richterpersonal, so wie die Entscheidung über Syndikatsklagen (s.d.), über Competenzstreitigkeiten zwischen den unter verschiedenen Appellhöfen liegenden Tribunalen erster Instanz u. über Perhorrescenzgesuche (s.d.) übertragen, wobei zum Theil ein anderes Verfahren Statt findet. – Mit der Annahme der französischen Gerichtsverfassung u. dessen Nachbildungen wurden auch in anderen Ländern C-e eingesetzt, dabei jedoch sowohl die Einrichtung des Gerichtshofes selbst, als auch das Verfahren vor demselben vielfach abgeändert. Meist ist dabei die Requetenkammer als überflüssig ganz weggefallen[737] (z.B. schon in der niederländischen Cassationsordnung vom 15. März 1815); andere Gesetzgebungen haben den C. nur als eine Abtheilung des obersten Gerichtes (z.B. Preußen) bestellt, welches dann als Gericht höherer Instanz zugleich in der Sache selbst entscheidet, wenigstens wo dies ohne neue thatsächliche Verhandlung möglich ist. Endlich ist, wo dennoch ein Zurücksenden der Sache an ein anderes Gericht Statt findet, um wiederholte Cassationen zu vermeiden, öfters die Anordnung getroffen, daß die Gerichte an den Ausspruch des obersten Gerichtes gebunden sein sollen. Vgl. Friedreich, Der französische Cassationshof, Münch. 1852; Walther, Die Rechtsmittel im Strafverfahren, Münch. 1853–54, Abthl. 2.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 737-738.
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