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Cassatorisch

[738] Cassatorisch, aufhebend, befreiend; daher Cassatorische Clausel, die einem Rechtsgeschäft beigefügte Nebenverabredung, daß dasselbe als nicht abgeschlossen od. als sofort aufgehoben angesehen werden solle, wenn gewisse Bedingungen, z.B. bei dem Kauf die Bezahlung des Kaufpreises, beim Darlehn die Zahlung der Zinsen, in den bedungenen Terminen nicht erfüllt werden würden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 738.
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