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Association

[841] Association (v. lat.), 1) Verbindung, Vereinigung, Gesellschaft zu irgend einem Zweck 2) Vereinigung, bes. zu politischen Zwecken: so in England bei den Verschwörungen gegen Wilhelm III. Vereinigungen von Städten, Pairs u. Gemeinden, um den König zu schützen. Von dieser Art waren sonst die Associationen der Reichskreise, Verbindungen mehrerer Kreise des deutschen Reiches zu gemeinschaftlichem Zweck, bes. für innere Sicherheit od. zur Vertheidigung gegen äußere Feinde. So verbanden sich 1546 der Westfälische u. Niedersächsische, 1702 der Fränkische, Schwäbische, Westfälische u. die Rheinischen Kreise, sowie England u. Holland, durch einen Associationsreceß zur gemeinschaftlichen Haltung von 30,000 Mann, um sich gegen Frankreich zu schützen, u. dies Band bestand, obgleich sehr schlaff, bis in die Mitte des 18. Jahrh., doch trat schon 1718 der Westfälische Kreis ab, auch hörte um diese Zeit das Verhältniß zu England u. Holland auf. Am 17. Juli 1730 wurde zwischen Kaiser Karl VI. u. den Reichskreisen zu Frankfurt a. M. gegen Frankreich, England u. Spanien eine neue A. zu Stande gebracht. 1748 fand eine ähnliche A. zwischen Österreich, Schwaben. Franken u. den Rheinkreisen statt. Vgl. Reunionskrieg; 3) (Staatsw., Verein), im Allgemeinen der Zusammentritt mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes. Es gibt natürliche u. nothwendige Vereinigungen, zu deren Theilnahme der Mensch schon nach seiner ganzen natürlichen Beschaffenheit hingewiesen ist, ohne welche daher ein vernünftiges Zusammenleben mehrerer Menschen gar nicht gedacht werden kann, nämlich die Familie, die politische u. religiöse Gemeinde, welche letztere sich wieder in höchster Potenz zum Staat u. zur Kirche ausbilden. Neben diesen gibt es freie Vereine in verschiedener Form u. mit verschiedenen Zwecken, die nicht schon durch die natürlichen Verhältnisse gegeben sind, sondern mehr durch die Interessen der Nützlichkeit u. Zweckmäßigkeit, od. auch nur zur Verfolgung vorübergehender u. nicht allgemeiner Zwecke hervorgerufen werden. Zu diesen gehören die gewerblichen u. Handels vereine, Actienvereine, die wissenschaftlichen Vereine, die Vereine zur Beförderung der Kunst, zur Belebung geselligen Zusammenlebens, zur gegenseitigen Unterstützung u. gemeinsamen Hülfeleistung im Falle der Gefahr. Die Geschichte dieser freien A. geht bis in das früheste Alterthum zurück; sie waren den Römern u. Griechen schon bekannt u. finden sich, freilich mit wechselnder Bedeutung u. wechselndem Inhalt, das ganze Mittelalter hindurch. In der neuesten Zeit entstanden auf allen Gebieten des socialen Lebens eine große Anzahl ganz neuer Vereine, theils wurden die vorhandenen[841] umgebildet u. erweitert so Arbeitervereine, Gelehrtenvereine, Gewerbevereine (s.d. a.) etc. Eine besondere Bedeutung haben in neuester Zeit die A-en erhalten, welche sich zur Verfolgung politischer Zwecke gebildet haben.

I. Als solche politische A-en kann man zwar schon die Verbrüderungen des Mittelalters, die Gewerbschaften, Orden, die Bunde u. a. ansehen; jedoch die Form, in welcher sie in der neuesten Zeit auftraten, datirt erst von den Zeiten der ersten französischen Revolution. Sie erschienen hier, meist unter dem Namen der Clubs, als Vereinigungen der politischen Parteigenossen zu gegenseitiger Unterstützung u. mit der erklärten Absicht, nach bestimmtem Plane gemeinschaftlich durch alle Mittel einen Einfluß auf den Gang der politischen Ereignisse u. die Gestaltung des Staatslebens auszuüben. Sie traten fast überall in inniger Verbindung mit Volksversammlungen auf, um so ihre Ansichten in der großen Masse zu verbreiten u. damit eine Macht gegen Andersgesinnte zu erhalten. Sie bilden sich aber auch oft als geheime Gesellschaften, die im Stillen meist vorbereitend wirken. Ein ausgebildetes politisches A-swesen setzt stets voraus, daß das Volk von einem gesetzlichen Sinne u. von der Achtung des bestehenden Rechtes durchdrungen u. die Staatsgewalt in den Stand gesetzt sei, Übergriffe der politischen Vereine mit gehörigem Nachdrucke zurückzuweisen. Auf diesem Wege ist es bes. England gelungen, das politische A-swesen in einer sehr ausgedehnten, freien Weise, doch ohne Gefahr für die öffentliche Ruhe u. Ordnung zu erhalten, während in Frankreich das politische A-swesen in den späteren Zeiten der Revolution u. auch wieder in neuerer Zeit für die Gesellschaft sehr bedrohend wurde. In Deutschland kommen politische Vereine der angegebenen Art seit den Zeiten der französischen Unterdrückung vor, ein solcher war der Tugendbund, die Allgemeine deutsche Burschenschaft (s. b.) u. a. ähnliche A-en. Wegen der gefährlichen Tendenz, welche man bes. in der letzteren Vereinigung vermuthete, wurden sie später für den ganzen Umfang des Deutschen Bundes verboten. Sie zogen sich deshalb aus Deutschland nach der Schweiz, wo der Sitz der Arbeitervereine wurde, welche bald ein politisches Element in sich aufnahmen u. trotz mehrerer Verfolgungen dort sich noch immer erneuerten, s. u. Arbeiter 3) B). Die Erhebung im Jahre 1848 warf die Schranken jedoch wieder nieder, welche die Maßregeln der deutschen Regierungen 1832 dem deutschen Volke in dieser Beziehung gezogen hatten. Als erster größerer politischer Verein kam am 5. März 1848 die Versammlung zu Heidelberg zusammen. Die Beschlüsse dieser Versammlung, welche aus deutschen Ständemitgliedern u. a. Volksmännern bestand u. zuerst in die ganze deutsche Bewegung ein einheitliches Streben brachte, wurden einem Siebenerausschuß zum Vollzug übertragen; durch diesen Ausschuß kamen nach u. nach das sogenannte Vorparlament zu Frankfurt, der aus ihm gebildete Funfzigerausschuß u. zuletzt die Frankfurter Nationalversammlung selbst zu Stande, s. Deutschland (Gesch.). Unter dem 2. April d. J. hob der Bundestag die das A-srecht beschränkenden Bundesbeschlüsse auf, u. in Folge davon entstanden zahlreiche politische Vereine in allen deutschen Ländern, zum Theil auch schon früher, als der Bund die Beschlüsse aufhob, da einzelne Staaten auf eigene Hand die Freiheit des A-srechtes gewährten. Die ersten regelmäßigen politischen A-en entstanden in Baden u. Hessen, in ersterem Lande zunächst in der Form von Turnvereinen, die sich schon am 12. März 1848 zu einem Oberrheinischen Turnbund mit demokratisch-republikanischen Tendenzen zusammenschlossen. Bald darauf folgten Sachsen, Berlin, von wo aus die politischen Vereine sich sehr bald über Preußen erstreckten, Österreich, Baiern u. s. s. Im Allgemeinen traten diese Vereine nach drei Richtungen auseinander: A) Vereine mit demokratisch-republikanischer Richtung. Dieser Richtung gehörte namentlich das Centraleomité zu Frankfurt a. M. an, welches unter dem 4. April einen Aufruf an die Deutschen erließ, die Wahlen zum Deutschen Parlament in republikanischem Sinne zu leiten versuchte u. zu diesem Zwecke 15 Forderungen des Volkes als maßgebend aufstellte. Im Königreich Sachsen wurde diese Richtung von den Vaterlandsvereinen vertreten, welche sich über fast alle Städte des Königreiches verbreiteten u. einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die politische Stimmung des Landes ausübten. Ihnen schlossen sich, zum Theil mit radicalen Principien, noch mehrere andere Vereine, unter dem Namen Demokratische Vereine, an. In einer Generalversammlung, welche am 9. Juli abgehalten wurde, waren zusammen 89 Vereine vertreten. Am 21. Aug. 1849 erfolgte aber ein Verbot sämmtlicher Vaterlandsvereine für das Königreich Sachsen. In Preußen ging die Bildung der politischen Vereine nach den Märztagen 1848 von Berlin aus. Der erste derartige Verein war der Politische Club, der jedoch sehr bald wegen seiner heterogenen Elemente sich in mehrere Vereine zerspaltete; demokratische Tendenzen hatten unter ihnen: der Demokratische Verein, der sich wieder in Bezirksclubs für die Hauptstadt u. verwandten Vereinen über die ganze Monarchie organisirte; ein Republikanischer Verein, ein Volksclub, ein Verein für Volksrechte u.s.w. In Berlin wurde auch, in Folge einer Versammlung von Abgeordneten demokratischer Vereine, welche zu Frankfurt vom 14.–17. Juni 1848 tagte, ein Centralausschuß für alle demokratischen Vereine Deutschlands constituirt, dessen Hauptaufgabe sein sollte, die demokratisch-republikanische Partei in Deutschland zu einigen u. zu verstärken, für die Entstehung von Kreisausschüssen zu sorgen, Kreiscongresse anzuordnen, welche von den Specialvereinen jedes Bezirkes zu beschicken wären, durch Vermittelung der Kreisausschüsse eine fortwährende Correspondenz mit der ganzen Partei zu erhalten, regelmäßige Berichte über den Stand der Sache einzufordern etc. Am 20. Oct. 1848 erfolgte sogar in Berlin ein Congreß von Abgeordneten sämmtlicher demokratischer Vereine Deutschlands durch Berufung des Centralausschusses, jedoch die vom Congresse zu einer Reorganisation der Partei gemachten Vorschläge kamen wegen der bald darauf eintretenden Ereignisse nicht zur Ausführung. Ein Verein mit demokratischer Tendenz, welcher sich über ganz Deutschland verbreiten sollte, war der sogenannte Märzverein, von Mitgliedern des Frankfurter Parlamentes gegen Ende des Jahres 1848 in das Leben gerufen, um die Märzerrungenschaften[842] zu bewahren. Allein er fand bei gänzlich veränderten Zeitverhältnissen wenig Anklang u. trat nur in einigen Städten, ohne nachhaltige Wirkung, ins Leben. Dagegen entfalteten die Arbeitervereine (s.d. unter Arbeiter 3) in der Schweiz ein reges Leben. B) Die Vereine für Aufrechthaltung der constitutionellen Monarchie mit liberaler Grundlage. Sie entstanden gleichzeitig mit den Vereinen demokratischer Tendenz, oft sogar im Anfang unbewußt mit jenen verbunden. Im Königreich Sachsen wurde diese Richtung bes. durch den Deutschen Verein vertreten, welcher am 6. April in Leipzig gegründet wurde u. für Deutschland einen Bundesstaat mit volksthümlichein Parlament, der die Gesammtheit des deutschen Vaterlandes umfasse, für die einzelnen Staaten die constitutionelle Monarchie, ruhend auf demokratischer Grundlage, anstrebte. Der Deutsche Verein verbreitete sich sehr rasch über die übrigen sächsischen Städte u. diente als Vereinigung der altliberalen Partei. Neben ihm bestand ein Constitutioneller Verein, ein Verein der constitutionellen Grundbesitzer u. a. mit ähnlichen, im Einzelnen mehr nach Rechts biegenden Principien. Auch die Deutschen Vereine hielten, wie die Vaterlandsvereine, mehrere Generalversammlungen, wie am 2. Juli u. 22. Oct. 1848, in deren erster 27, in deren zweiter 38 Vereine vertreten waren. In Preußen bildete sich zunächst in Berlin ein Constitutioneller Club, der die angesehensten Notabilitäten der Wissenschaft in sich schloß, u. nach ihm bald gleiche Clubs in den bedeutenderen Provinzialstädten. Die namhafteste Vereinigung war die Generalversammlung, welche am 22.–24. Juli 1848 in Berlin abgehalten u. auch von sächsischen, baierischen u. anderen Vereinen beschickt ward. Die Beschlüsse dieser gegen 100 Clubs umfassenden Versammlung bezogen sich theils auf eine Verständigung in den Grundprincipien der Partei, theils auf die Einführung einer festen Organisation der einzelnen Clubs unter einander. Auch diese Organisation hatte jedoch keine lange Dauer; sie kam von selbst in Verfall, als durch die Verhängung des Belagerungszustandes über Berlin die dortigen Vereine ihre Thätigkeit einstellen mußten. Ähnliche constitutionelle Vereine fanden sich auch in anderen deutschen Staaten, so in Franken (während das übrige Baiern nur wenig Vereine dieser Art aufzuweisen gehabt hat), in Baden, Hessen-Darmstadt u. Nassau. In Hessen führten diese Vereine meist den Namen Bürger- od. Vaterlandsvereine, wie in Gießen u. Darmstadt. Im Nov. 1848 traten die nassauischen u. hessen-darmstädtischen Vereine, zu denen auch späterhin der Landesausschuß der badischen vaterländischen Vereine hinzutrat, unter dem Namen der Verbundenen Deutschen Vereine am Mittelrhein, zusammen. Die deutschen Bürgervereine in Hessen-Kassel einigten sich unter dem Namen Nationalverein zu Kassel, welcher eine Zeitlang durch ausgebreiteten Verkehr u. bestimmte Haltung eine hervorragende Stellung unter den constitutionellen Vereinen einnahm. Wie viele constitutionelle Vereine ihre erste Entstehung dem klareren Absondern der früher vereinigt gewesenen radicalen u. liberalen Elemente verdankten, so gingen C) die Vereine, welche für die strenge Aufrechterhaltung des alten Königthums auftraten, zumeist aus einer Ausscheidung aus den constitutionellen Vereinen hervor. Sie sind daher der Zeit nach die zuletzt entstandenen, erhielten sich aber auch länger, als jene. Unter ihnen bes. die sogenannten Preußenvereine u. der Treubund für König u. Vaterland, beide zunächst auf Preußen berechnet, jedoch mit Verzweigungen, welche sich auch auf andere benachbarte Staaten erstreckt haben. Beide Vereine trugen zugleich eine particular nationale Färbung. Ihr Wirken war, bei ihrer festen Organisation, bei allen öffentlichen Gelegenheiten ein sehr umfangreiches.

II. Die großen Gefahren, welche mit einem völlig uneingeschränkten u. freien politischen A-swesen für das dauerhafte Bestehen der staatlichen Ordnung verbunden sind, indem es zu leicht einer bloßen Partei gelingt, die ganze Macht des Staates an sich zu reißen u. damit jede entgegenstehende Überzeugung zu unterdrücken, bewirkte, daß in neuester Zeit mehrfache Beschränkungen des politischen A-swesens eingetreten sind. Nachdem hierin schon einige Staaten mit Specialgesetzen, so Preußen durch eine provisorische Verordnung vom 29. Juni 1849, welche durch eine weitere Verordnung vom 18. März 1850 noch ausgedehnt wurde, u. Sachsen durch Verordnung vom 3. Juni 1850, Mecklenburg durch eine gleiche vom 27. Jan. 1851 etc. vorgegangen war, wurden im Juli 1854 von der Bundesversammlung als allgemeine, für das Vereinswesen in den Staaten des Deutschen Bundes geltenden Grundsätze festgestellt: In allen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, die sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes- u. Landesgesetzgebung im Einklang stehen u. die öffentliche Ordnung u. Sicherheit nicht gefährden. Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen treffen, um von der Einrichtung u. den Zwecken eines jeden Vereins, sowohl im Beginn als im Laufe seiner Existenz u. Wirksamkeit, Kenntniß nehmen zu können. In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine nicht nach Maßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind od. doch einer für jeden Fall bes. zu ertheilenden obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die betreffende Staatsregierung sich in der Lage befinden, nach Maßgabe der Umstände besondere vorübergehende Beschränkungen u. Verbote erlassen zu können. Allgemein sind für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung zu bringen: Minderjährige, Lehrlinge u. Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht betheiligen; jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft. In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht zustehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitz einer besonderen staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, od. aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendigkeit der Aufrechterhaltung der Gesetze sowie der öffentlichen Sicherheit u. [843] Ordnung begründete Veranlassung darbietet. Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln u. weder in noch außer dem Dienst berathschlagen; Versammlungen u. Vereine jedes Theils der stehenden Heere u. der Landwehr zur Berathung od. Beschlußfassung über militärische Befehle u. Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben nicht zusammenberufen sind, untersagt. Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu belegen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 841-844.
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