[61] Ausspielen, 1) durch Spiel etwas veräußern. Der Ausspielvertrag bildet ein besonderes deutsches Rechtsgeschäft, bei welchem eine Sache in der Weise zur Veräußerung gebracht wird, daß nach Austheilung mehrerer Loose demjenigen das Eigenthum zufällt, welchem das Gewinnloos zufällt. Der Ausspielende ist daher ein Verkäufer, die Gesammtheit der einsetzenden Personen bildet den Käufer. Der Vertrag muß gemeinrechtlich als ein vollkommen erlaubter betrachtet werden; landesgesetzlich bedarf es aber wegen der mannigfachen Betrügereien, welche dabei vorkommen können, u. der großen Lockung, welcher das Publikum dabei ausgesetzt ist, in der Regel obrigkeitlicher Erlaubniß. Der Preis des Einsatzes muß mit der Menge der Spielloose u. dem Werth des Gewinngegenstandes nicht in zu großem Mißverhältniß stehen, sonst ist das Spiel betrügerisch; eben so muß, wegen möglichen Gewinns u. der Realität des Geschäfts, im Voraus hinlängliche Garantie geleistet werden. Das A. von Gütern, womit außerdem zugleich Prämien od. Geldgewinne verbunden waren, war sonst in Österreich sehr gewöhnlich, ist aber seit 1840 untersagt, in anderen Ländern, wie in Preußen, Sachsen etc., ist es schon seit längerer Zeit verboten. Das Interesse des Staates bei Ausspielgeschäften beruht theils in dem Wechsel des Besitzes großer Grundstücke, theils darin, daß auch Unvermögende durch die Hoffnung auf großen Gewinn zum Versuch des Glücks verleitet werden. Für die Gewährung des Versprochenen tritt gewöhnlich ein Bankier als Garant ein, u. Frankfurt a. M. machte viele Geschäfte dieser Art. Vgl. Grolmann, Die rechtliche Natur des Ausspielgeschäftes, Gieß. 1797; Lange, Die Rechtstheorie von dem Ausspielgeschäft, Erl. 1818; 2) die erste Karte in einem Spiel aufwerfen; 3) ein Instrument a., durch häufiges, zweckmäßiges Spielen den Klang desselben verbessern.