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Rüge

[240] Rüge, tadelndes Urteil, namentlich eines Vorgesetzten dem Untergebenen gegenüber; dann die Anzeige eines geringen Vergehens zum Zweck der gewöhnlichen Bestrafung. Zur Aburteilung eines solchen diente ehedem in vielen deutschen Ländern das Rügegericht (Rügeamt), das zu gewissen Zeiten und mit besondern Feierlichkeiten abgehalten wurde. Der Vorsitzende eines solchen Gerichts hieß Rügegraf oder Rügemeister. Ein Nachklang an die alten Rügegerichte hat sich erhalten in unserm »Feld-« und »Forstrügeverfahren«, das bei den Amtsgerichten in einem besondern Verfahren ohne Zuziehung von Schöffen erledigt wird. Im Zivilprozeß steht den Parteien ein Rügerecht zu wegen Verletzung einer die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift; wird rechtzeitige Ausübung desselben versäumt, so ist der Mangel geheilt; vgl. § 295 der deutschen und § 196 der österreichischen Zivilprozeßordnung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 240.
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