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Mäkler

[148] Mäkler (Makler, Senfāl, ital. Sensale, franz. Courtier, engl. Broker), Unterhändler, dessen Beruf in der unparteiischen Vermittelung von Verträgen, insbes. Handelsgeschäften, besteht, während der Agent die Vermittelung im Interesse einer Partei betreibt. Das neue deutsche Handelsgesetzbuch (H. G. B.) kennt keine amtlichen Handelsmäkler mehr, sondern nur noch rein gewerbliche Privathandelsmäkler. Damit ist die öffentliche Bestellung dieser Handelsmäkler zur Wahrnehmung von Verrichtungen, die nicht in der jedermann zugänglichen Vermittelung von Geschäften bestehen, jedoch nicht ausgeschlossen (Börsengesetz, § 30, 34 [Kursmäkler], und Handelsgesetzbuch, § 373, 376). 1) Handelsmäkler ist, wer gewerbsmäßig für andre Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein (vgl. Agent), die Vermittelung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Der Handelsmäkler ist Kaufmann (§ 1, Nr. 7). Die gesetzliche Regelung des Rechts der Handelsmäkler ist spärlich; die Lücken füllt das Bürgerliche Gesetzbuch aus (s. unten zu 3). Nach § 94 hat der Handelsmäkler in der Regel unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, d. h. eine Urkunde, die den Vertragschließenden als Beweismittel für das in ihr beurkundete Geschäft dient (Angabe der Parteien, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts). Bei der Zustellung sogen. Schlußnoten mit vorbehaltener Aufgabe hat der Handelsmäkler unter Umständen die Pflicht, nicht auch das Recht, zum Selbsteintritt (§ 95). Er ist zur Aufbewahrung von Warenproben bei einem von ihm vermittelten Kauf nach Probe oder Muster verpflichtet (§ 96), gilt nicht als ermächtigt zur Empfangnahme von Zahlungen und sonstigen Leistungen (§ 97) und kann, wie er jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden haftet, auch von jeder Partei zur Hälfte den Mäklerlohn verlangen, wenn nichts andres vereinbart oder ortsüblich ist (§ 98, 99). Der Handelsmäkler hat endlich, falls er nicht bloß Klein- oder Krämermäkler ist (d. h. die Vermittelung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgt), ein Tagebuch zu führen, alle abgeschlossenen Geschäfte täglich darin einzutragen, auf Verlangen den Parteien Auszüge daraus zu geben und es dem Gericht vorzulegen (§ 100–104). 2) Die Kursmäkler (wirkliche Handelsmäkler, gleichzeitig aber amtliche Gehilfen des Börsenvorstandes bei Feststellung des Börsenpreises) werden von der Landesregierung bestellt, beeidigt und entlassen und sind wegen ihrer Stellung mancherlei Beschränkungen in der Ausübung ihres Gewerbes unterworfen (Börsengesetz, § 29 ff.). 3) Die Rechtsstellung der sonstigen M. (der Zivilmäkler, insbes. der Grundstücks-, Hypotheken-, Gesinde- und Ehemäkler) bestimmt sich nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Mäklervertrag (§ 652–656). Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn (Courtage) verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mäklers zustande kommt. Zieht der Auftraggeber seinen Auftrag zurück, oder weigert er sich, das Geschäft zu schließen, so hat er, falls nichts andres vereinbart,[148] nichts zu zahlen. Ergibt sich aber, daß der Auftraggeber später doch das ihm nachgewiesene oder vermittelte Geschäft, wenn auch ohne Zuziehung des Mäklers, abgeschlossen hat, so muß er den Mäklerlohn zahlen. Aufwendungen sind dem M. nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist; das gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem M. übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Über die Höhe der nicht bestimmten Vergütung entscheidet die Taxe, falls eine solche nicht besteht, die Üblichkeit. Gefordert kann der Mäklerlohn nur von dem werden, der den Auftrag erteilt hat, für unaufgefordert geleistete Dienste kann also nichts verlangt werden. Ist der M. dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den andern Teil tätig gewesen, so ist der Anspruch auf Mäklerlohn und Ersatz der Aufwendungen ausgeschlossen. Der Richter kann den noch nicht entrichteten unverhältnismäßig hohen Mäklerlohn auf den angemessenen Betrag herabsetzen. Das Versprechen eines Lohnes für Ehevermittelung begründet keine Verbindlichkeit; der »Kuppelpelz« ist also nicht einklagbar. Wurde aber hierfür einmal etwas geleistet, so kann es nicht mehr zurückgefordert werden. Je nachdem der M. nur Vermittler zwischen den beiden Parteien oder aber Vertrauensmann nur einer Partei sein soll, darf er für beide Teile oder nur für seinen Auftraggeber tätig sein. Für Zahlungsfähigkeit des von inn benannten Mitkontrahenten haftet er nur, wenn er die Haftung hierfür übernommen, die Zahlungsunfähigkeit kannte oder den Umständen nach kennen mußte. Sache seines Auftraggebers ist es, bei Vertragsabschluß sich über die Zahlungsfähigkeit seines Gegners zu vergewissern. Vgl. Jacusiel, Das Recht der Agenten (Berl. 1899) und Das Recht der M. (das. 1900); Woltersdorf, Die rechtliche Natur des Mäklervertrags (das. 1905).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 148-149.
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