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Gesetzbuch

[725] Gesetzbuch (Landrecht, Landesordnung, lat. Codex, franz. Code), systematische Zusammenstellung des in einem Land oder einem Distrikt gültigen Rechts, die entweder von der gesetzgebenden Gewalt selbst bewirkt oder wenigstens von derselben gutgeheißen und anerkannt worden ist. Solche Gesetzbücher sind das Corpus juris civilis und das Corpus juris canonici, das preußische Landrecht, das österreichische und bayrische G., der Code Napoléon, das Bürgerliche Gesetzbuch etc. Unter Gesetzsammlung versteht man dagegen gewöhnlich eine solche Auszeichnung und Zusammenstellung von Gesetzen, die entweder ohne systematische Ordnung nur nach und nach, wie es das Bedürfnis an die Hand gibt, erfolgt, oder gar nicht von der gesetzgebenden Gewalt, sondern nur von Privatpersonen ausgeht; letztere sind heutzutage die üblichen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 725.
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