(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) 1Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
1. | soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, | |
2. | wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, | |
3. | wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, | |
4. | wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, | |
5. | wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, | |
6. | wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder | |
7. | wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist |
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. 2Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. 3Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
prüfung; Zurückweisungs-
beschluss § 523Terminsbestimmung § 524Anschlussberufung § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526Entscheidender Richter § 527Vorbereitender Einzelrichter § 528Bindung an die Berufungsanträge § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533Klageänderung; Aufrechnungs-
erklärung; Widerklage § 534Verlust des Rügerechts § 535Gerichtliches Geständnis § 536Parteivernehmung § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538Zurückverweisung § 539Versäumnisverfahren § 540Inhalt des Berufungsurteils § 541Prozessakten
Rechtsprechung zu § 538 ZPO
3.630 Entscheidungen zu § 538 ZPO in unserer Datenbank:
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- OLG Schleswig, 01.10.2024 - 7 U 145/23
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- BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20
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- BGH, 15.11.2018 - III ZR 69/17
Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter ...
- BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 284/15
Berufungsverfahren: Vorraussetzungen der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung ...
- LG Krefeld, 02.05.2024 - 3 S 12/23
Rechnungsprüfung beim Regress des Sozialversicherungsträgers
Querverweise
Auf § 538 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 538 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 304 (Zwischenurteil über den Grund) (zu § 538 I Nr. 4)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 599 (Vorbehaltsurteil) (zu § 538 I Nr. 5)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 68 (Zurückverweisung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung) (zu § 538 II)