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Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
Gliederung
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§ 528
Bindung an die Berufungsanträge

1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 528 ZPO

721 Entscheidungen zu § 528 ZPO in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 528 ZPO

08.01.1981Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 528 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren)BGBl. I S. 58

Querverweise

Auf § 528 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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