Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. 2Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 301 ZPO
2.876 Entscheidungen zu § 301 ZPO in unserer Datenbank:
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Teilurteil - Zustellungsveranlasser iSd. § 172 ZPO
§ 301 ZPO in Nachschlagewerken
- § 301 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Urteil (Deutschland)
Querverweise
Auf § 301 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 538 (Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 301 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93 (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis)