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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Rechtsprechung zu § 373 ZPO

1.287 Entscheidungen zu § 373 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 373 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 373 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 402 (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) (zu §§ 373 ff)
            § 414 (Sachverständige Zeugen) (zu §§ 373 ff)
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