Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) 1Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. 3Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. 2Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) 1Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. 2In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.
Hinweis der Redaktion:Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 3 wurde wahrgenommen durch die EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung (EG-PKHVV) vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3538)
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 118Bewilligungs-
verfahren § 119Bewilligung § 120Festsetzung von Zahlungen § 120aÄnderung der Bewilligung § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123Kostenerstattung § 124Aufhebung der Bewilligung § 125Einziehung der Kosten § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127Entscheidungen § 127a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 117 ZPO
7.280 Entscheidungen zu § 117 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 05.07.2024 - 9 SLa 272/24
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2024 - 11 S 1117/24
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme einer auf ...
- BSG, 13.09.2024 - B 5 R 18/24 BH
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2024 - L 13 VG 19/24
- BSG, 28.08.2024 - B 5 R 20/24 BH
- BVerfG, 12.07.2024 - 1 BvR 835/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf ...
- BFH, 16.09.2014 - V S 23/13
Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) - Angaben in der Erklärung nach § 117 ZPO ...
- BSG, 27.06.2024 - B 1 KR 58/23 BH
- BSG, 27.06.2024 - B 1 KR 10/24 BH
- BSG, 26.06.2024 - B 1 KR 9/24 BH
Querverweise
Auf § 117 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 120a (Änderung der Bewilligung)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11a (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 136
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 364b (Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 117 I 1, 1 HS)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1077 II (Ausgehende Ersuchen) (zu § 117 IV)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 117 I 1, 1 HS)