Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
1Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. 2Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
sicherheit § 111Nachträgliche Prozesskosten-
sicherheit § 112Höhe der Prozesskosten-
sicherheit § 113Fristbestimmung für Prozesskosten-
sicherheit
Rechtsprechung zu § 113 ZPO
242 Entscheidungen zu § 113 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2018 - III ZB 7/17
Der Kläger hat gegen ein Zwischenurteil, das ihm auferlegte, dem Beklagten ...
- AG Köln, 26.11.2015 - 143 C 157/15
- OLG Braunschweig, 20.06.2023 - 1 WF 61/23
Dolmetscherkosten; Hinzuziehung; Verfahrensbeistand; Benachteiligung; ...
- KG, 04.12.2023 - 2 U 123/23
Ausländersicherheit bei Beschlussanfechtung durch eine im Ausland ansässige ...
- BPatG, 15.03.2021 - 3 Ni 20/20
- OLG Frankfurt, 09.05.2023 - 6 WF 53/23
Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
- LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
Solarzelle 4
- AG Pinneberg, 26.01.2016 - 60 C 67/14
Eigentümer lehnen Erwerb ab: Verkäufer kann Schadensersatz verlangen!
- OLG Hamburg, 10.06.2021 - 5 U 83/18
Markenrechtliche Ansprüche aus einer Unionswortmarke Parteifähigkeit einer ...
- OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
Rundfunkgebühr; Fernsehgebühr; GEZ; Verfahrenskostenhilfe; VKH; ...
Querverweise
Auf § 113 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 199