Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 16 OWiG
142 Entscheidungen zu § 16 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 11.05.2018 - 3 Ws (B) 140/18
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Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen ...
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Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung befürchteter Verunreinigung des ...
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Bußgeldtatbestand der Tierquälerei: Züchtigung eines Hundes bei der Ausbildung
- OLG Hamm, 28.03.2024 - 5 ORbs 35/24
Fahrverbot, Absehen, grober Verstoß, notstandsähnliche Handlung, Blasendruck, ...
- AG München, 09.08.2017 - 1112 OWi 300 Js 121012/17
Dauerhafte Dashcam-Aufnahmen aus parkendem Fahrzeug unzulässig
- OLG Celle, 01.10.2014 - 321 SsBs 60/14
Grobe Pflichtverletzung bei einem unter Rettungswillen durchgeführten ...
- OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 12 U 3/19
Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: ...
- OLG Köln, 02.05.2005 - 8 Ss OWi 98/05
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- SG München, 23.11.2020 - S 28 KA 169/18
Vertragsärztliches Disziplinarverfahren