Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Rechtsprechung zu § 11 OWiG
321 Entscheidungen zu § 11 OWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.06.2020 - VI ZR 253/19
Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen ...
- BGH, 10.12.2019 - VI ZR 71/19
Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18
Kapitalanlage; Rechtsdienstleistung: Verbotsirrtum hinsichtlich der ...
- OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18
- BGH, 30.07.2019 - VI ZR 486/18
Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen Rechtsdienstleistung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
Kapitalanlagegeschäft unter Einbeziehung des vom Anlageempfänger einzuziehenden ...
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
- VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442
Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem ...
- OLG Brandenburg, 17.11.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 388/22
Begründung einer vorsätzlichen Tatbegehung bei Fehleinschätzung der Örtlichkeit; ...
- VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642
Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit
- BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19
Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers
- AG Starnberg, 10.07.2020 - 4 OWi 55 Js 21101/20
Hauptverhandlung, Fahrzeug, Zulassung, Meinungsfreiheit, Kennzeichnung, ...