Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. | 7 500 000 Euro Bilanzsumme. | |
2. | 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | |
3. | Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. |
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. | 25 000 000 Euro Bilanzsumme. | |
2. | 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. | |
3. | Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. |
(3) 1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 2Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) 1Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 2Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. 3Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) 1Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. 2Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.04.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG) | 10.12.2001 | |
09.03.2000 | Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG] | 24.02.2000 |
kapitalgesellschaften § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke § 269(weggefallen) § 270Bildung bestimmter Posten § 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen § 272Eigenkapital § 273(weggefallen) § 274Latente Steuern § 274aGrößenabhängige Erleichterungen
Rechtsprechung zu § 267 HGB
169 Entscheidungen zu § 267 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
- OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20
Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2023 - EnVR 50/21
Befugnis durch § 6b Abs. 6 EnWG zur Fristübersendungskonkretisierung - ...
- BGH, 19.12.2023 - EnVR 50/21
- OLG Köln, 04.09.2024 - 28 Wx 4/24
Keine existenzbedrohenden Ordnungsgelder wegen Verstoßes gegen ...
- OLG Düsseldorf, 27.10.2023 - 22 U 111/23
Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14
Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14
Anspruch auf Zugang zum Amt des Wirtschaftsprüfers ohne Ablegung einer Prüfung
- VG Berlin, 03.07.2014 - 22 K 52.14
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
§ 267 HGB in Nachschlagewerken
- § 267 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Größenklasse (Recht)
Querverweise
Auf § 267 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264 (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung)
- Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Anhang
- § 288 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- § 293 (Größenabhängige Befreiungen)
- Konzernlagebericht
- § 315b (Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen)
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325 (Offenlegung)
§ 326 (Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
§ 327 (Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
§ 329 (Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle)
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
- Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- § 342 (Anwendungsbereich)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
- Art. 93
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 42a (Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
- § 77a (Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Rechte der Hauptversammlung
- § 120a (Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Ausweis der Kapitalherabsetzung
- § 240
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 261 (Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
- § 393a (Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64j (Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 32 (Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
- Erster Unterabschnitt
- § 8 (Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung)
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Aufsicht und Anerkennung
- § 15 (Rechnungslegung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Jahresfinanzbericht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 21b (Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 101 (Begriffsbestimmungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57a (Qualitätskontrolle)
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 129 (Inhalt der Tätigkeit)