Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
Rechtsprechung zu § 54 FGO
755 Entscheidungen zu § 54 FGO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 20.06.2024 - 5 K 150/24
Finanz- und Abgaberecht - Wiedereinsetzung in eine Klagefrist; Verschulden des ...
- FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23
Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung - ...
- BFH, 20.03.2018 - III B 135/17
Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten ...
- BFH, 13.12.2022 - VIII R 33/20
Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der ...
- FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20
Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden ...
- FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20
Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ...
- BFH, 27.07.2015 - X B 107/14
Erhöhte Sorgfaltspflicht des prozessbevollmächtigten Steuerberaters bei ...
- BFH, 20.01.2016 - VI R 14/15
Ablauf der Festsetzungsfrist - Antragsveranlagung
Querverweise
Auf § 54 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 55