[go: up one dir, main page]

Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EntgFG (https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EntgFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Entgeltfortzahlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Entgeltfortzahlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  
- oder drücken">+ oder drücken">

§ 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 3 EntgFG

1.671 Entscheidungen zu § 3 EntgFG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.671 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 3 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:

    Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) 
      § 3a (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
      § 4 (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts)
      § 8 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
      § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 EntgFG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs) (zu § 3 II)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht