(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
Rechtsprechung zu § 8 EntgFG
85 Entscheidungen zu § 8 EntgFG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2021 - 5 Sa 93/21
Anlasskündigung in der Wartezeit - Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall
- LAG Nürnberg, 10.12.2019 - 7 Sa 364/18
Entgeltfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit - Anlasskündigung - ...
- LAG Nürnberg, 10.03.2023 - 8 Sa 340/22 Corona
Kleinbetrieb - Kündigung - Krankheit - Maßregelung
- LAG Köln, 11.12.2020 - 10 Sa 551/20
Kündigung ; Maßregelungsverbot; Arbeitsunfähigkeit; Anlasskündigung
- LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20
Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 25.11.2021 - 3 Sa 67/21
Anlasskündigung - Zeitarbeit - Entleiherbetrieb - Arbeitsunfähigkeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Würzburg, 11.11.2020 - 3 Ca 258/20
Kündigung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht im Rahmen einer ...
- ArbG Würzburg, 11.11.2020 - 3 Ca 258/20
- ArbG Nürnberg, 13.02.2019 - 2 Ca 3819/18
Widerlegung des Vorliegens einer Anlasskündigung bei Kündigung während der ...
Querverweise
Auf § 8 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 9 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 EntgFG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- §§ 620 ff. (Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff. (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)