Gerichtsverfassungsgesetz
7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
1. | gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; | ||
2. | aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; | ||
3. | auf Grund des Scheckgesetzes; | ||
4. | aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: | ||
a) | aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; | ||
b) | aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; | ||
c) | aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; | ||
d) | aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; | ||
e) | aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; | ||
f) | aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen; | ||
5. | auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; | ||
6. | aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. |
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1. | die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Absatz 3 Satz 1, § 396 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 1925/2022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und § 13 Absatz 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, | |
2. | die in § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.11.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze | 25.10.2023 | |
30.06.2020 | Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz | 25.06.2020 | |
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 | |
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
29.12.2006 | Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen | 21.12.2006 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 | |
01.11.2005 | Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren | 16.08.2005 | |
08.07.2004 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | 03.07.2004 | |
01.06.2004 | Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz) | 12.03.2004 | |
01.09.2003 | Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) | 12.06.2003 |
Rechtsprechung zu § 95 GVG
343 Entscheidungen zu § 95 GVG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 19.05.2022 - 3 O 94/22
Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen sind Handelssachen
- KG, 12.07.2018 - 2 AR 31/18
Funktionale Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung bei negativem ...
- LG Düsseldorf, 09.11.2022 - 12 O 247/22
- BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts
- KG, 17.07.2008 - 2 AR 36/08
Zuständigkeitsbestimmung: Ruhegehaltansprüche eines Vorstandsmitglieds gegen eine ...
- OLG Frankfurt, 27.09.2018 - 11 SV 58/18
Zuständigkeitsstreit KfH / ZK
- OLG München, 13.07.2020 - 34 AR 70/20
Abgrenzung der Zuständigkeit der KfH und der Baukammer; Bestimmung eines am ...
- KG, 26.09.2023 - 2 AR 39/23
Funktionelle Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für ...
- OLG Hamm, 31.01.2014 - 32 Sa 94/13
Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtsstreits an die Kammer für ...
- KG, 13.03.2008 - 2 AR 10/08
Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei ...
Querverweise
Auf § 95 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 103
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 348 (Originärer Einzelrichter)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 95 GVG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- §§ 109 ff.
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 343
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Art. 1 ff.
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Ausstellung und Form des Schecks
- Art. 1 ff.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich) (zu § 95 I Nr. 5)
- Markengesetz (MarkenG)
- Anwendungsbereich
- §§ 1 ff. (Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen) (zu § 95 I Nr. 4c)