Gerichtsverfassungsgesetz
7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) 1Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. 2Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
Rechtsprechung zu § 97 GVG
50 Entscheidungen zu § 97 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 06.11.2008 - 2 AR 50/08
Zuständigkeitsbestimmung: Verweisung durch die Kammer für Handelssachen wegen ...
- LG Darmstadt, 01.03.2024 - 18 O 34/23
Zur funktionalen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
- BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern ...
- LG München I, 15.06.2021 - 37 O 407/21
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei konkurrierenden Ansprüchen aus UWG ...
- OLG Nürnberg, 20.07.1999 - 3 AR 1951/99
Verweisung durch die Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer von Amts wegen
- LG Kempten, 10.06.2022 - 1 HKO 914/19
Verfristeter Antrag auf Verweisung an Zivilkammer
- OLG Hamm, 26.04.2019 - 32 SA 20/19
Willkürlicher Verweisungsbeschluss
- OLG Stuttgart, 02.06.2016 - 3 AR 5/16
Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtsstreits an die Kammer für ...
- OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18
Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung; ...
- OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 19 Sa 5/01
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Kammer für Handelssachen; ...
Querverweise
Auf § 97 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 527 (Vorbereitender Einzelrichter)
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 97 GVG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 I