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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,7
BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
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Handwerksordnung

Art. 12 GG, Befähigungsnachweise, subjektive Zulassungsvoraussetzungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Rechtfertigung einer Meisterprüfung anhand einer Berufsbildfixierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Handwerksordnung mit Art. 12 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Besprechungen u.ä.

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 97
  • NJW 1961, 2011
  • MDR 1961, 1001
  • DVBl 1961, 818
  • DB 1961, 1420
  • DÖV 1961, 861
 
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Wird zitiert von ... (423)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Vielmehr kann er Art und Umfang der Berufsregelung in weitem Maße nach den besonderen Verhältnissen der verschiedenen beruflichen Lebensbereiche, insbesondere nach der sozialen Struktur der in Frage stehenden Berufe differenzieren (BVerfGE 9, 338 [350]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Die Befugnis des Gesetzgebers, bestimmte Berufsbilder rechtlich festzulegen und damit die freie Berufswahl in diesem Bereich zu verengen, ja teilweise auszuschließen, wurde nicht geleugnet, sondern vorausgesetzt (a.a.O. S. 406 letzter Absatz; vgl. auch BVerfGE 9, 73 [78]).
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    In einem solchen Fall kommt es bei der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel (vgl. BVerfGE 10, 258 [261]; 11, 330 [334f.]), die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt.
  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    In einem solchen Fall kommt es bei der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel (vgl. BVerfGE 10, 258 [261]; 11, 330 [334f.]), die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.01.1955 - IV A 43/54
    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Es vertritt im Anschluß an den Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (DVBl. 1955 S. 187) die Auffassung, die Beschränkung der selbständigen Ausübung eines Handwerks verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG.
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    In der Entscheidung zur Handwerksordnung ist daraus gefolgert worden, dass es sich bei diesen "Regelungen" nicht um "Einschränkungen" im Sinne des Zitiergebots handelt (BVerfG, Beschl. v. 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97, 122).
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