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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,73
BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80 (https://dejure.org/1982,73)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1982 - 1 BvR 807/80 (https://dejure.org/1982,73)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 1 BvR 807/80 (https://dejure.org/1982,73)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    2. Das Verbot der Werbung für Hilfeleistung in Steuersachen (§ 8 Steuerberatungsgesetz 1975) ist mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es die Tä... tigkeit des Kontierens und die Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung erfaßt

  • Wolters Kluwer

    Buchführungsprivileg - Steuerberatende Berufe - Lohnbuchhaltung - Verbot der Werbung - Hilfeleistung in Steuersachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 302
  • NJW 1982, 1687
  • MDR 1982, 542
  • DÖV 1983, 86
  • BStBl II 1982, 281
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    Das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe (§ 5 Satz 1 Steuerberatungsgesetz 1975) ist auch hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (im Anschluß an BVerfGE 54, 301).

    Ausgenommen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung sind neben der Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und der unentgeltlichen Hilfeleistung für Angehörige (§ 6 Nrn. 1 und 2 StBerG) nur die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG), sowie das Kontieren von Belegen durch Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfGE 54, 301).

    die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; [hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.(vgl. BVerfGE 54, 301).

    Daß sich das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen auf die Hilfe bei der Führung von Büchern erstrecke, sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs, DB 1977, S. 1588, das durch die Entscheidung BVerfGE 54, 301 aufgehoben worden ist).

    Sie beruhten im Ergebnis auf §§ 2 bis 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StBerG unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301).

    Soweit das Kontieren von Belegen im Rahmen der Finanzbuchführung, das für die von der Beschwerdeführerin angebotene Datenerfassung bedeutsam ist, gemäß § 5 in Verbindung mit § 6 Nr. 3 StBerG Personen verboten ist, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bereits im Beschluß vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301) festgestellt.

    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 1, 330 [337]; 54, 301 [313]).

    a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) die Lohnbuchhaltung dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [314]).

    b) Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen, daß im Steuerwesen nur Personen tätig werden, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann (BVerfGE 54, 301 [315] m. w. N.).

    Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral, sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, daß nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 54, 301 [315]) m. w. N.).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 [179]; 54, 301 [315]).

    b) Ähnlich wie bei der im Beschluß zum Buchführungsprivileg behandelten Finanzbuchhaltung ist auch Hilfe bei der Lohnbuchhaltung in verschiedenen Teilabschnitten möglich (BVerfGE 54, 301 [315]).

    Ist den lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Betriebs durch eine entsprechende Ausgestaltung der Lohnkonten Rechnung getragen, so bilden diese eine ständige Grundlage für die laufende Lohnbuchhaltung, so daß die Weichen für die bei jeder Lohnzahlung vorzunehmenden Eintragungen gestellt sind (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [316]).

    Es sind im Normalfall keine individuellen rechtlichen Wertungen (vgl. BVerfGE 54, 301 [317]) erforderlich.

    Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neben dem Interesse der Allgemeinheit auch dem Interesse der Steuerpflichtigen dienen, insbesondere gesetzesunkundige Steuerpflichtige vor Nachteilen schützen (BVerfGE 54, 301 [315]).

    Eine solche Kontrolle ist nicht deshalb entbehrlich, weil schon die Erstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der Finanzbuchhaltung vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe erfaßt wird (BVerfGE 54, 301 [316 f.]).

    Dieser Umstand fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil die laufende Lohnbuchhaltung regelmäßig keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlangt, sondern sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte schematisierte Subsumtion von Lohnzahlungsvorgängen unter die amtlichen Lohnsteuertabellen und das betriebliche Lohnkonto darstellt (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [317]).

    Eine Klärung von Zweifelsfragen kann deshalb - ebenso wie für den Bereich der Finanzbuchführung - noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Abschlußarbeiten erfolgen (vgl. BVerfGE 54, 301 [321]).

    c) Zum Schutz der Steuerrechtspflege ist es nicht geboten, Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchführung den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handelt und zum anderen den Personen, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Kenntnisse auf dem Gebiet der Lohn- und Gehaltsabrechnung erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, die Eignung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 54, 301 [318]).

    bb) Ebenso wie im Bereich der Finanzbuchführung werfen auch die meisten in der laufenden Lohnbuchführung zu berücksichtigenden Sachverhalte keine besonders schwierigen Fragen der Verbuchung auf, da sie einfach gelagert sind und sich ständig wiederholen (vgl. BVerfGE 54, 301 [320]).

    Im übrigen gelten die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang für die Finanzbuchhaltung angestellt hat (BVerfGE 54, 301 [320 f.]), auch für die laufende Lohnbuchhaltung: Buchführungshelfer sind aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung und Prüfung in der Lage, die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeit und die Notwendigkeit einer besonderen, insbesondere steuerrechtlichen Betrachtung einzelner Vorgänge zu erkennen und dann Weisungen des Auftraggebers oder dessen steuerrechtlichen Beraters einzuholen.

    In der Sache besteht auch für die laufende Lohnbuchhaltung kein Unterschied, ob Buchführungshilfe durch sachkundige Angestellte des steuerlichen Beraters oder durch sachkundige selbständige Buchführungshelfer geleistet wird, so daß kein ausreichender Grund vorhanden ist, geeigneten Personen Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchhaltung nur in abhängiger Stellung zu gestatten und sie von der selbständigen Berufsausübung in diesem Bereich auszuschließen (vgl. BVerfGE 54, 301 [321 f.]).

    Das Gemeinwohl erfordert lediglich, daß ungeeignete Personen im Interesse der Steuerrechtspflege und zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger von der Steuerberatung als einem Teil der Rechtsberatung ausgeschlossen werden (BVerfGE 54, 301 [315]).

    Die Tätigkeit der "Datenerfassung" war ihr schon aufgrund der Entscheidung vom 18. Juni 1980 (BVerfGE 54, 301) uneingeschränkt erlaubt.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) die Lohnbuchhaltung dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [314]).

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]. Diese Einschränkung der freien Berufswahl ist dann zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 [179]; 54, 301 [315]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    Das Grundrecht gewährleistet dem einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377 [397]).

    Für subjektive Zulassungsvoraussetzungen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß diese zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377 [406 f.]).

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) die Lohnbuchhaltung dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden (vgl. auch BVerfGE 54, 301 [314]).

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]. Diese Einschränkung der freien Berufswahl ist dann zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    Die notwendige Abgrenzung einer an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geknüpften Tätigkeit wirkt für Berufsinhaber als Regelung der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]. Diese Einschränkung der freien Berufswahl ist dann zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    Die standesrechtlichen Werbeverbote haben den Sinn, eine Verfälschung des Berufsbildes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten durch Verwendung von Werbemethoden zu verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind; dies ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 33, 125 [170]).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    Würde ihnen die Werbung generell verboten (§ 8 Abs. 1 StBerG) oder müßten sie sich mit bloßen Existenzhinweisen (§ 8 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 3 Werbe VOStBerG; vgl. BGH, LM Nr. 207 zu § 1 UWG) begnügen, würde ihre Berufsausübung in einer Weise behindert, die nicht mehr durch vorrangige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 16, 147 [167]).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    a) Eine Berufsausübungsregelung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 16, 286 [297] - Kassenzulassung für Chefärzte; 39, 210 [225] - Mühlenstrukturgesetz - m. w. N.), die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] - Stabilisierungsfonds; 46, 120 [145]).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    a) Eine Berufsausübungsregelung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 16, 286 [297] - Kassenzulassung für Chefärzte; 39, 210 [225] - Mühlenstrukturgesetz - m. w. N.), die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] - Stabilisierungsfonds; 46, 120 [145]).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80
    a) Eine Berufsausübungsregelung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 16, 286 [297] - Kassenzulassung für Chefärzte; 39, 210 [225] - Mühlenstrukturgesetz - m. w. N.), die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 37, 1 [18 f.] - Stabilisierungsfonds; 46, 120 [145]).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • RG, 09.11.1934 - II 171/34

    Verstößt es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn Inhaber oder

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • BGH, 15.06.1977 - I ZR 184/75

    Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 75, 284 ; 101, 331 ) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302 ).
  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger

    Das ergebe sich aus den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen beiden Entscheidungen 1 BvR 697/77, Bundessteuerblatt - BStBI - II 1980, 706, und 1 BvR 807/80, BStBI II 1982, 281, entwickelten Grundsätzen zum Berufsrecht der Buchhalter, Steuerfachwirte und geprüften Bilanzbuchhalter.

    Das BVerfG habe im Jahr 1982 Buchhaltern das Anfertigen von Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen insbesondere deshalb erlaubt, weil es sich nicht um abschließende Erklärungen handle (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80).

    Das BVerfG habe allerdings schon mit Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 mehr Zutrauen in die Fähigkeiten der Buchhalter gehabt.

    In kleinen und mittleren Unternehmen, für die die Inanspruchnahme von Buchführungshilfe vor allem in Betracht komme, seien solche schwierigen Einzelfälle eher selten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80).

    Die Dienste selbständiger Buchhalter würden aber gerade vornehmlich von kleineren und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen [vgl. für die Hilfe bei der Lohnbuchhaltung auch BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. c) bb)].

    Das BVerfG habe diesen Gesichtspunkt wie folgt formuliert (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. c) bb) unter Verweis auf die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 54, 301 [320]).

    Das früher geltende Verbot des Anfertigens der LSt-Anmeldungen sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80).

    Sie widersprächen der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht der Berufsfreiheit, insbesondere den in den Beschlüssen des BVerfG vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 niedergelegten Grundsätzen.

    c) BFH-Urteil VII R 27/82 und BVerfG-Beschluss 1 BvR 807/80.

    "Aus dem gleichen Grund hat das BVerfG in der Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 287, BVerfGE 59, 302, 319 [Abschn. B. I. 2. b) bb) der Gründe] auch entschieden, daß die Einbeziehung der Abschlußarbeiten an den Lohnkonten in das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe trotz des Umstandes, daß sie im Normalfall keine individuellen rechtlichen Wertungen erfordern, dem Art. 12 GG nicht widerspricht, weil die Abschlußarbeiten sachlich derart zusammenhängen, daß die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden kann.".

    Das BVerfG habe in seinem Beschluss (1 BvR 807/80) ausgeführt, dass Abschlussarbeiten den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben sollten.

    Schon damals habe aber das BVerfG zu diesem Argument das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 unter B. I. 2. b) cc)):.

    Denn mit der Einführung des § 6 Nr. 4 StBerG durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Vierten Gesetzes zur Änderung des StBerG vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1989, 1062) hat der Gesetzgeber lediglich den Beschlüssen des BVerfG vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281) Rechnung getragen, denen zufolge das sogenannte Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe hinsichtlich des Kontierens von Buchungsbelegen und der Führung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 11/3915, S. 17).

    Dabei ist der Gesetzgeber mit dem BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323) davon ausgegangen, dass das Fertigen der laufenden LSt-Anmeldungen im allgemeinen keine schwierigen rechtlichen Wertungen verlange, zumal die zur laufenden Lohnabrechnung befugten Personen in der Lage seien, bei schwierigen Steuerrechtsfragen einen qualifizierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen und ihm die Beratung in diesen Sachen zu überlassen.

    Er teilt diesbezüglich die Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBI II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973), dass die Argumentation des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323), wonach der Schutz der Steuerrechtspflege es nicht erfordere, die Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchhaltung den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich insoweit nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handle und den kaufmännisch Ausgebildeten die Eignung für eine solche Tätigkeit nicht abgesprochen werden könne, nicht (erweiternd) auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden kann.

    Dabei können die Erwägungen des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80), wonach Buchhalter aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage seien, Fälle, die steuerrechtlich schwierig seien, zu erkennen, und dann Rat bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Thematik übertragen werden.

    Dasselbe gilt für die Erwägung des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 und vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, dass die dort streitgegenständlichen Tätigkeiten häufig auch von nichtselbständig tätigen Beschäftigten der Berufsträger relativ eigenständig vorgenommen würden.

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Es handelt sich um die Abgrenzung zweier Berufsbilder, welche die Berufswahl in diesem Bereich zumindest verengt (vgl. BVerfGE 54, 301 [314]; 59, 302 [315 f.]).
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