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Rechtsprechung
   BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3449
BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 (https://dejure.org/2004,3449)
BAG, Entscheidung vom 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 (https://dejure.org/2004,3449)
BAG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 (https://dejure.org/2004,3449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs auf Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ableistung eines Volontariats; Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Antrag nach Beendigung eines Berufsaubildungsverhältnisses ; Definition des Begriffs der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristete Arbeitsverhältnisse - Volontär; Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 932
  • NZA 2005, 779
  • BB 2005, 1800
  • afp 2005, 408
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04
    Die Vorschrift orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a der Gründe, h M im Schrifttum: Fitting BetrVG 22. Aufl. § 78a Rn. 4; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 78a Rn. 12 mwN).

    Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat aber nicht zur Folge, dass § 78a BetrVG nur auf staatlich anerkannte Ausbildungsberufe Anwendung findet, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Vertragsverhältnisse, die auf Grund Tarifvertrags oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens 2 Jahren vorsehen (23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG).

    Ein Volontariatsverhältnis als anderes Vertragsverhältnis nach § 19 BBiG liegt vor, wenn auf Grund Ausbildungsvertrag und einschlägigen tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung der gesetzlichen Mindestanforderung für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe von mindestens zwei Jahren nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG entspricht (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a ff. der Gründe).

    Zudem sahen Ausbildungsvertrag und Tarifvertrag einen geordneten Ausbildungsgang vor (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 216/01

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - § 19 BBiG

    Auszug aus BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04
    Zwar stellen auch die zur Ausbildung eingestellten Personen in einem gewissen Umfang ihre Arbeitskraft nach Weisung des Arbeitgebers zur Verfügung; wesentlicher Inhalt und Schwerpunkt ihres Vertragsverhältnisses ist jedoch die Ausbildung für eine spätere qualifiziertere Tätigkeit (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 216/01 - AP BBiG § 19 Nr. 2 = EzA BBiG § 19 Nr. 4, zu I 1 der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 13.02.2004 - 9 (3) Sa 866/02

    Volontär - Ausbildungsverhältnis - Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG

    Auszug aus BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2004 - 9 (3) Sa 866/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Die Vorschrift orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115; ebenso die hM im Schrifttum: vgl. etwa DKW/Bachner BetrVG 17. Aufl. § 78a Rn. 4; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 78a Rn. 4; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 78a Rn. 15 f. mwN) .

    Vielmehr muss eine Ausbildung iSd. BBiG vorliegen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe) .

    Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat allerdings nicht zur Folge, dass § 78a BetrVG nur auf die Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen iSv. § 1 Abs. 2, § 4 BBiG Anwendung findet; sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf andere Vertragsverhältnisse iSv. § 26 BBiG anzuwenden, die kein Arbeitsverhältnis sind, soweit diese aufgrund Tarifvertrags oder vertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsehen (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 2 und III 2 a der Gründe zu anderen Vertragsverhältnissen iSv. § 19 BBiG aF; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    (aa) Der Wortlaut des § 78a BetrVG, der die Begriffe "Auszubildender" und "Berufsausbildungsverhältnis" verwendet, lässt darauf schließen, dass die Regelung an den Begriffsbestimmungen des BBiG orientiert ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115) .

  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

    aa) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z.B. 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 - NZA 2005, 779; 23.06.1983 - 6 AZR 595/80 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10) orientiert sich die Schutznorm des § 78a BetrVG an den Begriffsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06

    Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF

    Deshalb kann auf sich beruhen, ob ein anderes Vertragsverhältnis nur anzunehmen ist, wenn die Dauer der Ausbildung der in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG aF enthaltenen Mindestanforderung für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe von zwei Jahren entspricht (in diesem Sinn BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 1 mwN; aA 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - Rn. 25, BAGE 43, 115).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 3 Sa 41/19

    Arbeitsverhältnis - Berufsausbildung - Kündigung - Probezeit

    Überwiegt die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - AP BetrVG 2001 § 78 a Nr. 1 = NZA 2005, 779 - zu § 19 BBiG a. F.).
  • LAG Düsseldorf, 11.08.2011 - 15 TaBV 70/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung des Schwellenwertes eines

    Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat aber nicht zur Folge, dass § 78 a BetrVG und damit der dort verwendete Begriff des "Auszubildenden" nur auf staatlich anerkannte Ausbildungsberufe Anwendung findet, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund Tarifvertrages oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsehen (BAG vom 23.06.1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG; BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 - NZA 2005, S. 779 ff.).

    Überwiegt die Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis und nicht um ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 BBiG (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 - NZA 2005, S. 779 ff.).

  • LAG Köln, 30.01.2020 - 8 Sa 381/19

    Schulungszeit; Wartezeit § 1 KSchG

    (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten - aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 (7 AZR 129/2004).
  • LAG Niedersachsen, 08.03.2011 - 3 TaBV 118/09

    Betriebsrat des Verleiherbetriebs und nicht der Betriebsrat des Entleiherbetriebs

    Steht der Lernzweck im Vordergrund, ist § 26 BBiG anwendbar (BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 129/04 - NZA 2005, 779).
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