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Bürgergemeinde

Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Schweiz

Die Bürgergemeinde (französisch bourgeoisie und commune bourgeoise, italienisch patriziato, rätoromanisch vischnanca burgaisa; je nach Kanton auch Burger-, Ortsbürger- oder Ortsgemeinde) ist eine Personalkörperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts, die heute noch in rund der Hälfte der Schweizer Kantone vorkommt. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich natürliche Personen an, die den Status des Bürgers und damit das Heimatrecht der (Bürger-)Gemeinde besitzen.

Die Bürgergemeinden sind zu unterscheiden von den politischen Gemeinden (auch Einwohnergemeinden genannt) und den Kirchgemeinden.

Staatsrecht

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Verbreitung und Bezeichnungen

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Bürgergemeinden kommen derzeit noch in vierzehn Kantonen vor, nämlich in Bern, Uri, Obwalden (nur in der Gemeinde Engelberg), Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis und Jura.[1] Flächendeckend neben den politischen Gemeinden (Einwohnergemeinden) gibt es die Bürgergemeinden heute allerdings nur noch in den fünf Kantonen Uri, Zug, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft; in den andern genannten Kantonen sind sie ganz unterschiedlich stark vertreten.

 
Nicht ausgegebene Anleihe der Ortsbürgergemeinde Zofingen im Aargau vom 1. Mai 1878

In einigen Kantonen trägt die Bürgergemeinde andere Bezeichnungen. Im Kanton Bern[2][3] und im Kanton Wallis[2] heisst sie Burgergemeinde, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau Ortsbürgergemeinde[2] und im Kanton St. Gallen Ortsgemeinde;[2] im Kanton Glarus hiess sie bis zum Inkrafttreten der Gemeindereform 2011 Tagwen. In der Westschweiz sind die Begriffe bourgeoisie (im französischsprachigen Teil des Kantons Wallis) bzw. commune bourgeoise (französischsprachiger Teil des Kantons Bern sowie Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin trägt die Bürgergemeinde den Namen patriziato. In den rätoromanischsprachigen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von vischnanca burgaisa; hier entstanden die Bürgergemeinden aus den vicinanze (Nachbarschaften) und sind deren Rechtsnachfolger.

Keine Bürgergemeinden existieren in den Kantonen Zürich (seit 1866[4]), Luzern (seit 2005[5]), Nidwalden (nie vorhanden[6]), Schwyz (nie vorhanden[7]), Glarus (seit 2011[8]), Schaffhausen (seit 2000[9]), Appenzell Ausserrhoden (seit 1995/2000[10]), Appenzell Innerrhoden (nie vorhanden[11]), Waadt (seit 1803[12]), Neuenburg (seit 1848[13]) und Genf (nie vorhanden[14]); in Obwalden (seit 2010[15]) gibt es nur noch eine in der Gemeinde Engelberg. Von den hier genannten Kantonen kennen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Glarus und Appenzell Innerrhoden allerdings öffentlich- und privatrechtlich organisierte Korporationen (Rhoden, Ürten, Teilsamen und Alpgenossenschaften), die innerhalb einer Gemeinde eigene Gebilde darstellen und ihrem Wesen nach reine Nutzungsgenossenschaften sind. Eine besondere Situation herrscht im Kanton Freiburg, wo es zwar keine eigens konstituierte Bürgergemeinden gibt, aber jeweils Bürgerversammlungen über die Bürgergüter befinden, die ihrerseits treuhänderisch von der politischen Gemeinde verwaltet werden.[16][17] Ähnliches gilt, wenn auch stark marginalisiert, für den Kanton Zürich, wo ebenfalls keine Bürgergemeinden, aber (Stand 2000) noch in drei politischen Gemeinden separat verwaltete Bürgergüter existieren, die zur Entlastung der politischen und der Schulgemeinde dienen.[18][17]

Zugehörigkeit

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Die Bürgergemeinden umfassen alle Personen, die das Bürgerrecht der jeweiligen Gemeinde besitzen. Es handelt sich damit in erster Linie um eine Personengemeinschaft. Die Bürgergemeinde besitzt, anders als die politische Gemeinde, weder ein bestimmtes Hoheitsgebiet noch verfügt sie über die Steuerhoheit, häufig aber über beträchtliches Vermögen.[19]

Bei Angelegenheiten der Verwaltung ihres Vermögens stimmberechtigt sind je nach Kanton oder einzelner Bürgergemeinde entweder nur die innerhalb der Bürgergemeinde wohnhaften Personen oder aber alle ihr zugeordneten Personen ungeachtet ihres Wohnsitzes. Letzteres gilt beispielsweise in den Kantonen Bern (je nach Burgergemeinde), Basel-Landschaft und Zug.[19]

Aufgaben

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Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter wie Wald oder Alpen, soweit diese Aufgaben nicht einer Korporationsgemeinde oder anderen Körperschaft zugewiesen sind. Getreu der Vielfalt der Kantone und ihrer Geschichte gibt es sehr grosse Unterschiede in Bezug auf Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen. Überdies sind viele Bürgergemeinden stark in den Bereichen Kultur und Soziales engagiert, beispielsweise in den Städten Bern und Basel.

Über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheiden in den Kantonen Zug, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden sowie in der Gemeinde Engelberg in Obwalden ebenfalls die Bürgergemeinden. In allen andern Kantonen obliegt dieser Beschluss den politischen Gemeinden.[19]

Nach dem bernischen Gemeindegesetz sind die Burgergemeinden die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Den Burgergemeinden stehen die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts zu, dann die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben, weiter die Verwaltung ihres Vermögens und schliesslich die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden. Sie können zusätzliche Aufgaben übernehmen, solange diese nicht bereits von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen derselben erfüllt werden. (Art. 112 GdeG-BE)

Bürgerrecht und Heimatort

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Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort, auch Heimatort, d. h., er ist Bürger (bzw. Burger) einer Gemeinde. Dieses kommunale Bürgerrecht besteht auch dort, wo keine separate Bürgergemeinde existiert. Abgesehen von Neueingebürgerten ist es auch unabhängig vom Geburts- oder Wohnort einer Person. Üblicherweise wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Früher übernahm die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht, doch seit Inkrafttreten eines neuen Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 hat die Ehe keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht; auch die Ehefrau behält als einziges ihr altes Bürgerrecht.

Das Gemeindebürgerrecht spielt eine wichtige Rolle beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Wer in der Schweiz Bürger einer Gemeinde ist, ist zugleich Bürger des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, und damit auch automatisch Schweizer Staatsangehöriger. Man kann nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung).

Die Bürgerorte führten lange Zeit je ein Familienregister, welches unter anderem bestätigte, dass jemand Bürger der Gemeinde ist. Diese Familienregister wurden 2003 durch das elektronische Personenstandsregister «Infostar» mit zentraler Datenbank und gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter abgelöst.

Bis ins 20. Jahrhundert hinein war die Bürgergemeinde dazu verpflichtet, armengenössig gewordene Bürger zu unterstützen. Auch die Besorgung des Vormundschaftswesens war Aufgabe der Bürgergemeinde. Deshalb wurden auch gelegentlich Heimatlose, z. B. Fahrende, durch Kantonsbeschluss in einer Gemeinde zwangseingebürgert (beispielsweise in Vaz/Obervaz).

Geschichte

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Im Ancien Régime gab es in den Gemeinden einerseits vollberechtigte, alteingesessene Bürger sowie anderseits rechtlose sogenannte Hintersassen. Als in der Helvetik alle Einwohner rechtlich gleichgestellt wurden, erhob sich die Frage, wem der Besitz der bürgerlichen Güter zustehen sollte. In der Folge wurden in den meisten Kantonen neben den neuen «Einwohnergemeinden», die alle am Ort Niedergelassenen umfassen und als politische Gemeinden den Wahl- und Abstimmungskörper bilden, «Bürgergemeinden» geschaffen, welche die alteingesessenen Ortsbürger zusammenfassten und denen die Nutzung des Gemeindeguts vorbehalten blieb.[20] In den Kantonen Appenzell Innerrhoden,[11] Nidwalden[6] und Schwyz[7] kam es allerdings nie zur Errichtung von Bürgergemeinden, da sich hier einerseits die Einführung der Einwohnergemeinde um mehrere Jahrzehnte verzögerte (Schwyz 1848, Nidwalden 1850, Appenzell Innerrhoden 1872) und anderseits schon eine starke Tradition örtlicher Nutzungsgenossenschaften bestand, welche die Güter der Alteingesessenen verwalteten. Auch der Kanton Genf kannte nie Bürgergemeinden, da er von 1798 bis 1815 zu Frankreich gehörte und anschliessend das französische Gemeinderecht beibehielt.[14] In der Waadt wurden schon bei der Kantonsgründung 1803 die Bürgergemeinden nicht fortgeführt.[12] In weiteren Kantonen wie beispielsweise Luzern, Obwalden, Uri und Zug traten Bürgergemeinden neben die bestehenden, oft mächtigeren Korporationen (siehe auch den Artikel Korporationsgemeinde).

In manchen Kantonen gab und gibt es Bestrebungen, die Bürgergemeinden in den politischen Gemeinden aufgehen zu lassen. In den Kantonen Bern, Obwalden, Solothurn und Jura existieren nebeneinander Gemeinden, wo Einwohner- und Bürgergemeinde getrennt sind, und solche, wo Einwohner- und Bürgermeinden zusammengelegt sind (sogenannte «Gemischte Gemeinden» oder «Einheitsgemeinden»), und im Kanton Freiburg werden die bürgerlichen Güter von der politischen Gemeinde verwaltet. In jüngerer Zeit wurden die Bürgergemeinden im Kanton Appenzell Ausserrhoden mittels der neuen Kantonsverfassung, im Kanton Glarus mittels einer Teilrevision der Kantonsverfassung und im Kanton Schaffhausen durch das neue Gemeindegesetz aufgehoben, wogegen der Prozess in den Kantonen Luzern und Obwalden für die einzelnen Gemeinden auf freiwilliger Basis verlief; siehe oben.

Von Fusionen der politischen Gemeinden sind Bürgergemeinden unterschiedlich betroffen: Während beispielsweise im Kanton Graubünden bei der Neubildung einer politischen Gemeinde die bisherigen Bürgergemeinden untergehen und eine neue gebildet wird, können im Kanton St. Gallen die alten Ortsgemeinden ihr Weiterleben beschliessen.

Heute existieren in der Schweiz noch knapp 1650 Bürgergemeinden und Korporationen. Auf nationaler Ebene werden die Bürgergemeinden durch den Schweizerischen Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) vertreten.[21]

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 135. In Auers Zusammenstellung fehlt St. Gallen zwar in der Kantonsliste, nicht aber in der zugehörigen Anmerkung 54.
  2. a b c d Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 135.
  3. Georg Kreis, Arlette Schnyder, Sibylle Meyrat, Birgit Stalder, Martin Stuber: Von Bernern und Burgern – Tradition und Neuerfindung einer Burgergemeinde. hier + jetzt, Baden 2014, ISBN 978-3-03919-333-2.
  4. Im Kanton Zürich wurden die Aufgaben der Bürgergemeinden mit dem Gemeindegesetz von 1866 den bürgerlichen Abteilungen der politischen Gemeinden übertragen, welche ihrerseits mit der neuen Kantonsverfassung, die 2006 in Kraft trat, aufgehoben wurden. Weiteres zu den ehemaligen Zürcher Bürgergemeinden und den Bürgergütern siehe in Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach (Hrsg.): Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung. Schulthess, Zürich 2007, Art. 83 N. 3 ff. sowie in H. R. Thalmann: Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [von 1926]. 3., überarb. Aufl. KDMZ, Wädenswil 2000, S. 383 f.
  5. Die Luzerner Bürgergemeinden haben sich im 20. und frühen 21. Jahrhundert alle freiwillig mit der jeweiligen Einwohnergemeinde (politischen Gemeinde) vereinigt, als letzte diejenige von Ufhusen (Grossratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Bürgergemeinde Ufhusen mit ihrer Einwohnergemeinde vom 20. Juni 2005).
  6. a b Im Kanton Nidwalden wurden die Aufgaben, die in andern Kantonen den Bürgergemeinden zukamen, einerseits von den «Ürtenen» (Korporationen) und anderseits von den 1877–1978 bestehenden «Armengemeinden» wahrgenommen. Für die Erlangung des Kantonsbürgerrecht war (und ist bis heute) eine vorgängige Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch eine der mit der Kantonsverfassung von 1850 geschaffenen «Bezirksgemeinden» (heute «politische Gemeinden»), im 19. Jahrhundert überdies eine Zusicherung des «Armenrechts» vonnöten. Siehe hierzu Karl von Deschwanden: Das Gemeindewesen des Kantons Unterwalden nid dem Wald. In: Allgemeine Beschreibung und Statistik der Schweiz. Hrsg. von Max Wirth. 1. Band. Orell Füssli, Zürich 1871, S. 131–167; Bürgerliches Gesetzbuch für den Kanton Unterwalden nid dem Wald. Erster Theil: Personenrecht von 1852, §§ 26–31; Eduard Amstad: Kurzer historischer Überblick über das Gemeindewesen im Kanton Nidwalden. um 1965, Mskr. im Staatsarchiv Nidwalden.
  7. a b Im Kanton Schwyz führte die Kantonsverfassung von 1848 die für alle politischen, kirchlichen, schulischen und bürgerlichen Belange zuständige Einheitsgemeinde ein. Vorher herrschten je nach Kantonsteil unterschiedliche Verhältnisse; eine historische Aufarbeitung des Themas fehlt bis heute.
  8. Die Glarner Tagwen wurden auf der Grundlage einer 2006 beschlossenen und 2011 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung aufgehoben.
  9. Die Schaffhauser Bürgergemeinden wurden durch eine Verfassungsrevision und das neue Gemeindegesetz von 1998, in Kraft seit 2000, aufgehoben.
  10. Die appenzell-ausserrhodischen Bürgergemeinden wurden auf der Grundlage der neuen Kantonsverfassung von 1995 aufgehoben. Die Aufhebung musste innert fünf Jahren vollzogen werden.
  11. a b Die Einbürgerung (Erteilung des «Landrechts») geschieht im Kanton Appenzell Innerrhoden seit alters durch den Kanton (früher durch die Landsgemeinde, heute durch den Grossen Rat). Nur für den Bezirk Oberegg gibt es ein eigenes Gemeindebürgerrecht, die anderen Bürger sind solche des «Inneren Landes». Allerdings mussten sich im Ancien Régime Einbürgerungswillige teilweise zuerst die «Rhodsgenossenschaft», also die Mitgliedschaft in einer Rhode, zusichern lassen, da diese unter anderem für das Armenwesen zuständig war, bis sie im 18. Jahrhundert an das Innere Land überging. Weiteres siehe in Johannes Gisler: Innerrhoder Familiennamenbuch. In: Innerrhoder Geschichtsfreund 15 (1969–1970), S. 38–96, hier besonders S. 41 ff. (doi:10.5169/seals-405193#49).
  12. a b Im Kanton Waadt wurden 1803 solche Verhältnisse hergestellt, wie sie noch heute im Kanton Freiburg existieren, nämlich dass die Bürgergüter von den politischen Gemeinden verwaltet werden; siehe hierzu Denis Tappy: Communes d’habitants et communes bourgeoises à l’époque de la Médiation. Les exemples des cantons de Vaud et du Tessin. In: Revue historique vaudoise 2004, S. 119–234. Art. 179 Abs. 9 der Waadtländer Kantonsverfassung von 2003 hält betreffend da und dort noch existierende bürgerliche Privilegien Folgendes fest: « Les droits coutumiers des bourgeoisies, fondées sur l’art. 81 de la Constitution du 1er mars 1885, sont réservés, sous l’arbitrage du Conseil d’Etat. Les personnes concernées par l’abrogation de cet article sont informées par publication officielle » («Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden [sachlich richtiger: der (Gesamtheit der) Gemeindebürger] bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt»). Im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts sind die herkommenen Privilegien der Ortsbürger fast gänzlich verschwunden; im Wesentlichen betrifft Art. 179 KV laut Tappy (siehe oben, S. 230 f.) die Gemeinden Grandcour und Payerne.
  13. Die Neuenburger Bürgermeinden wurden durch die Revolution von 1848 und die im gleichen Jahr erlassene neue Kantonsverfassung aufgehoben. Ähnlichkeiten mit den ehemaligen Bürgergemeinden haben die beiden noch heute bestehenden katholischen Korporationen Saint-Maurice in Le Landeron und Saint-Martin in Cressier.
  14. a b Das Genfer Gemeindewesen unterscheidet sich von demjenigen der übrigen Schweiz, da es stark von Frankreich geprägt wurde, zu dem der vormalige Stadtstaat von 1798 bis 1815 gehörte. Am 25. Prairial des Jahres VI (1798) erliess der französische Regierungsbeauftragte eine vorläufige Verordnung, welche für die Stadt Genf eine selbständige, vom Staat getrennte Gemeinde einrichtete, und das Gesetz vom 28. Pluviôse des Jahres VIII (17. Februar 1800) richtete in jeder Gemeinde einen Gemeinderat ein. Schon zuvor hatte Genf mit dem Edikt vom 12. Dezember 1792 die Gleichheit aller Einwohner eingeführt. Vgl. Bernard Lescaze, Françoise Hirsch (Hrsg.): Les institutions politiques, judiciaires et militaires (= Encyclopédie de Genève. Band 4). 2., nachgeführte Auflage. Association de l’Encyclopédie de Genève, Genf 1991.
  15. Die sechs Bürgergemeinden im «alten Kantonsteil» Obwaldens wurden alle zwischen 1985 (Lungern) und 2010 (Sarnen) aufgelöst.
  16. Weder die Freiburger Kantonsverfassung von 2004 noch das Freiburger Gemeindegesetz von 1980 kennen den Begriff der Bürgergemeinde. In den Artikeln 104bis bis 106 des Gemeindegesetzes wird festgehalten, dass es in solchen (politischen) Gemeinden, in denen mindestens zehn Ortsbürger leben, Bürgerversammlungen gibt, die vom Gemeinderat (der politischen Gemeinde) einberufen werden. Der Begriff der Bürgergemeinde kommt allerdings, als Übersetzung des freilich mehrdeutigen französischen bourgeoisie, im neuen Gesetz über die Gemeindefinanzen vor (2018 noch in Beratung).
  17. a b Martin Schuler, Thérèse Huissod, Christophe Jemelin, Suzanne Stofer: Strukturatlas der Schweiz. Atlas structurel de la Suisse. Hrsg. vom Bundesamt für Statistik. Neue Zürcher Zeitung, Zürich 1997, S. 256.
  18. Bürgergüter, die 1866 aus den damaligen bürgerlichen Nutzungsgütern gebildet wurden, gab es im Jahr 2000 noch in den politischen Gemeinden Dietikon, Schlieren und Kyburg (letztgenanntes heute zu Illnau-Effretikon); in der Stadt Zürich beispielsweise wurde die «Stiftung Bürgerliches Nutzungsgut», bestehend aus den Bürgergütern der eingemeindeten Vororte, 1983 aufgehoben. Im Gemeindegesetz von 1926 war § 130 den Bürgergütern gewidmet; im Gemeindegesetz von 2015 (in Kraft seit 2018) gibt es keine diesbezüglichen Bestimmungen mehr. Weiteres zu den ehemaligen Zürcher Bürgergütern siehe in Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach (Hrsg.): Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung. Schulthess, Zürich 2007, Art. 83 N. 3 ff. sowie in H. R. Thalmann: Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [von 1926]. 3., überarb. Aufl. KDMZ, Wädenswil 2000, S. 383 f.
  19. a b c Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 136.
  20. Basil Sieber: Bürgergemeinde. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  21. Website des Verbands der Bürgergemeinden und Korporationen