Mein Justizpostfach

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Das Mein Justizpostfach (MJP) ermöglicht als Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos Bund gemäß § 13 ERVV die kostenlose elektronische Kommunikation mit der Justiz sowie mit Behörden, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Mit MJP können wirksam Nachrichten an die Justiz, an Behörden sowie an Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater versendet werden. Erforderlich ist nur eine einfache Signatur durch Angabe des vollen Namens am Ende des Schriftsatzes. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

MJP-Nutzer können mit beA, beN, beSt und beBPo, aber nicht untereinander und nicht mit eBO-Nutzern kommunizieren.[1]

Am 12. Oktober 2023 begann der Pilotbetrieb. Es wird mittels einer BundID zur Verfügung gestellt wird.[2] Zur Anmeldung ist das Vertrauensniveau hoch der BundID erforderlich.[3] Dies kann aktuell nur durch die Verwendung des elektronischen Personalausweises sichergestellt werden.[4] MJP ist kein Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach.

Rechtsgrundlagen

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Der Absender kann freiwillig das Postfach (§ 2 Absatz 7 OZG) seines eingerichteten Nutzerkonto/Bürgerkonto (§ 2 Absatz 5 OZG) nutzen. Die erforderlichen Einwilligungen zur Datenverarbeitung sind zu erteilen (§ 8 Absatz 4 bis 6 OZG). Die Einwilligung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten über das Postfach des Nutzerkontos ist zu erteilen (§ 9 Absatz 1 OZG = § 110 Absatz 2b Satz 1 LVwG-SH).

Der Absender muss sich § 9 Absatz 1 Satz 3 OZG = § 110 Absatz 2b Satz 3 LVwG-SH bewusst sein: Der Verwaltungsakt gilt am dritten (ab 1. Januar 2025: am vierten[5])Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich (jeweils Satz 6). Ein elektronisches Dokument gilt am dritten (bzw. ab 1. Januar 2025: vierten) Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis zugeht (§ 5 Absatz 7 Satz 2 VwZG).

Die Dokumente erfüllen die Erfordernisse an einen sicheren Übermittlungsweg, insbesondere aus § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 VwGO „Gericht“, und darüber auch nach § 52a Absatz 6 LVwG-SH sowie aus den gleich lautenden Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 von § 32a StPO, § 65a SGG, § 46c ArbGG, § 52a FGO, § 130a ZPO „Gericht“, und insbesondere in Verbindung mit §§ 13, 13a ERVV nach den (eine einfache Signatur verlangenden) gleich lautenden Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c von § 52a Absatz 3 LVwG-SH, § 36a Absatz 2a SGB I und § 3a Absatz 3 BVwVfG.

Der Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente in dieser Angelegenheit ist eröffnet (§ 3a Absatz 1 Satz 1 BVwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I, § 87a Absatz 1 Satz 1 AO, § 5 Absatz 5 VwZG, § 52a Absatz 1, § 150 Absatz 5 LVwG-SH, u. a.)

Ein Eintrag im sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ERVV) ist gegeben.

Die SAFE-Infrastruktur (Secure Access to Federated E-Justice/E-Government) – sichere elektronische Identitäten in einem föderalen Umfeld[6] bietet jedem Nutzer eine Nutzer-ID über die er eindeutig identifizierbar ist, diese hat den Aufbau DE.Justiz.01234567-89ab-cdef-0123-456789abcdef.1234, abgesehen von dem Präfix und den Trennzeichen gibt es 36 Hexadezimal-Zeichen (16 Zeichen, 0–9 und a–f). Die letzten vier Zeichen nach dem Punkt bilden die ersten beiden Bytes des Hash-Wertes in Hex-codierter Darstellung. Über die vor dem letzten Punkt stehenden SAFE-ID in deren normalisierte Form (lowercase) wird ein SHA-256-Hash gebildet.[7]

Im SAFE-Verzeichnisdienst ist jede Nutzer-ID verzeichnet.

Verantwortlicher

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Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird im Impressum der Webseite genannt. Zuständig ist die BLK-AG IT-Standards, das ist die Bund-Länder-Konferenz-Arbeitsgemeinschaft IT-Standards.

Eingangsbestätigung

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Direkt nach dem Versand einer Nachricht lässt sich eine „Detailansicht gesendete Nachricht“ aufrufen. Diese zeigt insbesondere das Absendedatum und die Nachrichten-ID (Justizpostfach) als auch die Nachrichten-ID (OSCI), welche mit DP_Msg beginnt. Sobald die Nachricht beim Empfänger eingegangen ist, was mehrere Stunden dauern kann, lässt sich eine Eingangsbestätigung herunterladen, die zusätzlich den Abholzeitpunkt und die (SAFE-)Nutzer-ID des Empfängers angibt.

Einzelnachweise

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  1. Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz - Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz Leitfaden Version 1.3, Stand 30. August 2024
  2. Hinweis: Start "Mein Justizpostfach (MJP)". In: egvp.justiz.de. Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz, archiviert vom Original am 12. Oktober 2023; abgerufen am 12. Oktober 2023.
  3. Hilfe, FAQ - Was benötige ich, um das MJP zu nutzen? In: ebo.bund.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, abgerufen am 12. Oktober 2023.
  4. Hilfreiche Informationen - Was sind Vertrauensniveaus, Identifikationsmittel und Zugangsarten? In: id.bund.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, abgerufen am 12. Oktober 2023.
  5. Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
  6. SAFE
  7. egvp SAFE Abbildungsvorschrift