Beförderungsvertrag
Ein Beförderungsvertrag ist eine spezielle Form des schuldrechtlichen Vertrags über die Beförderung von Personen oder Gegenständen (Gütern).
Als Beförderungsvertrag im engeren Sinne wird meist der Personenbeförderungsvertrag angesehen. Zur Beförderung von Gegenständen (Gütern) wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Grundsätzlich ist also immer zunächst zu unterscheiden, ob Personen oder Güter befördert werden.
Nationale Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Beförderungsvertrag im deutschen Privatrecht ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags dar, geregelt in den §§ 631 ff. BGB;[1] das Werk in diesem Sinne ist der Beförderungserfolg, d. h. die sichere (und meist auch pünktliche) Beförderung der Personen und/oder Güter.
Personenbeförderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Stichworte: Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, wie z. B. BOKraft, BOStrab, BedBefV, PBZugV] für die Personenbeförderung mittels Kfz, Bus, Straßenbahn oder O-Bus;
- das Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, z. B. die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)] für die Personenbeförderung mittels Eisenbahn;
geregelt.
Güterbeförderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Güterbeförderung wird für den Transport der Güter mittels Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Flugzeug oder Binnenschiff zivilrechtlich nach §§ 407 ff. HGB – und ergänzend nach §§ 631 ff. BGB – geregelt. Für den Seetransport gelten die §§ 476 ff. HGB. Zudem sind diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), maßgeblich.
Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag; das bedeutet, dass die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner zum Zustandekommen des Vertrages ausreicht. Es bedarf keiner körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Einer besonderen Form bedarf es dabei ebenfalls nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht. Die Übernahme des Gutes und gegebenenfalls eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG) (aktuell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006) geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[2]
Internationale Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Personenbeförderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch
- diverse EG-Vorschriften für die Personenbeförderung mittels Busverkehr;
geregelt.
Güterbeförderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Güterbeförderung wird durch
- die CMR (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die CMR zugelassen) für den Gütertransport auf der Straße;
- das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 (sowie – soweit von Deutschland ausgehend – §§ 476 ff. HGB für die Güterbeförderung mit Seeschiffen);
geregelt.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur über Beförderungsvertrag im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- zum Güterverkehr (primär aus deutscher Sicht):
- Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst. 4. Auflage. Springer, Berlin Heidelberg 2019, ISBN 978-3-662-58487-3.
- Ingo Koller: Transportrecht: Kommentar zu Land-, Luft- und Binnengewässertransport von Gütern, Spedition und Lagergeschäft. 11. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-77233-7.
- zum Personenverkehr (primär aus deutscher Sicht):
- Ronald Schmid, Holger Hopperdietzel: Die Fluggastrechte – eine Momentaufnahme. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2010, 1905.
- Ernst Führich: Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts. 6. Auflage, C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-60413-3.
- Bidinger u. a.: Personenbeförderungsrecht. Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften. Erich Schmidt, Berlin (Loseblattsammlung). ISBN 978-3-503-11059-9.
- Walter Schwenk, et al.: Handbuch des Luftverkehrsrechts. Heymann, Köln 2005, ISBN 3-452-25515-8.
- Elmar Giemulla, Ronald Schmid: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht. Bände 1–4: Kommentar. Luchterhand, Köln, ISBN 978-3-472-70430-0.(Loseblattsammlung).
- zu anderen Rechtsordnungen (im Wesentlichen jedoch Betrachtung des Güterverkehrs):
- Jan Becher: Englisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2010, 127.
- Jan Becher: Die Anwendung der CMR in der englischen Rechtspraxis. In: Transportrecht. 2007, 232.
- Atamer: Reform des türkischen Transport- und Seefrachtrechts. In: Transportrecht. 2010, 50.
- Foglar: Schweizerisches Transportrecht. In: Transportrecht. 2009, 290.
- Jesser-Huß: Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich. In: Transportrecht. 2009, 109 (PDF; 508 kB).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Vgl. als Beispiel für die herrschende Meinung: Otto Palandt (Begründer): Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen. vor § 631 BGB, Rn. 17a, 70. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4.
- ↑ Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure. In: Transportrecht. Fachverband Güterbeförderung/AISÖ, 2009, ehemals im ; abgerufen am 3. Februar 2010. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (nicht mehr online verfügbar)