Güterkraftverkehrsgesetz

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Basisdaten
Titel: Güterkraftverkehrsgesetz
Abkürzung: GüKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht Straßengüterverkehr
Fundstellennachweis: 9241-34
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Oktober 1952
(BGBl. I S. 697)
Inkrafttreten am: 18. Oktober 1952
Letzte Neufassung vom: 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Juli 1998
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091, 3103)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
GESTA: J047
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland und ist ein nationales Gesetz. Als Güterkraftverkehr gelten die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Das Güterverkehrsgesetz unterscheidet hier bei in Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr.[1]

Ausnahmen vom GüKG nach § 2 Abs. 1

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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

a. für eigene Zwecke,

b. für andere Betriebe dieser Art

  • Knorre, Jürgen, GüKG. Online-Kommentar, 2. Aufl. 2018, Verlag: Nomos
  • Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 11. Aufl. 2023, Verlag: C.H. Beck [Kommentierung der §§ 3, 7a GüKG]

Einzelnachweise

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  1. Gerd Baumann, Michael Baumgart, Werena Busker, Alfred Geltinger, Axel Jährig, Volker Kähler, Kay Sanmann, Inka Schliebner: Logistische Prozesse - Berufe der Lagerlogistik. In: Bildungsverlag EINS (Hrsg.): Lehrbuch. 19. Auflage. Bildungsverlag EINS, Köln 2016, ISBN 978-3-441-00360-1, S. 438.